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Keine Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt im Fernabsatz

Donnerstag, 8. Juli 2010 | Autor: admin

Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07
Pressemitteilung Nr. 139/2010

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14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft

Mittwoch, 23. Juni 2010 | Autor: admin

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 22.06.2010 14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft veröffentlicht.
Unter http://www.e-konsultation.de/netzpolitik kann man bis Freitag, 23.07.2010 seine Meinung zu den Thesen abgeben.

Die Thesen lauten:
These 1: Bewusstsein für gemeinsame Werte schärfen
These 2: Rechtsordnung mit Augenmaß weiterentwickeln
These 3: Freie Entfaltung im Netz und Ausgleich zwischen kollidierenden Freiheitsrechten Privater ermöglichen
These 4: Selbstbestimmung und Eigenverantwortung stärken
These 5: Anonymität und Identifizierbarkeit abwägen
These 6: Verantwortung zwischen Anbietern und Nutzern gerecht aufteilen
These 7: Staatliche Grundversorgung sicherstellen
These 8: Die gesamte Bandbreite des Ordnungsrechts nutzen
These 9: Auf bewährte Eingriffsbefugnisse zurückgreifen
These 10: Realistische Erwartungen an die Sicherheitsbehörden formulieren und ihre IT-Kompetenz verbessern
These 11: Technologische Souveränität wahren
These 12: Online-Angebote nutzerorientiert und kostengerecht ausbauen
These 13: Elektronische Behördendienste am Nutzen ausrichten
These 14: Staatliche IT-Systeme attraktiv und sicher ausgestalten

Die Thesen können als Anstoss dienen, sich mit verschiedenen Aspekten der Netzpolitik zu befassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich in einem künftigen Gesetzestext wiederfinden werden.

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BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Dienstag, 2. März 2010 | Autor: admin

"Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung
mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht
von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke
der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen.
Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig." 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010

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BGH: AGB beim Kauf unter Privatleuten

Mittwoch, 17. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften hatte der BGH im vorliegenden Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten PKW für 4.600 Euro an den Kläger.  Sie hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular benutzte Beklagte  einen Vordruck einer Versicherung. Dieser war überschrieben als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen”. Das Formular enthält folgende Klausel:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Käufer verlangt mit der Begründung Minderung des Kaufpreises um 1.000 Euro, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt.

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Das Gericht nahm vorliegend keine AGB an, da keine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei vorliegend anzunehmen war. Vorliegend hatten sich die Parteien auf die Verwendung dieses einen Vordrucks konkret geeinigt.

Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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BGH: Abmahnkosten der zweiten Abmahnung nicht erstattbar

Dienstag, 16. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG sei, dem Schuldner sein Verhalten aufzuzeigen und ihm zugleich eine Möglichkeit zu geben,  den Streit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.

Wenn der Schuldner jedoch schon zuvor auf diese Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine erste Abmahnung hingewiesen wurde, so entfällt für die zweite Abmahnung diese “Lösungsmöglichkeit”. Die Kosten der zweitenAbmahnung können dann nicht mehr vom Schuldner verlangt werden.

TIPP:

Man sollte sich somit gleich zu Beginn überlegen, ob man einen Rechtsanwalt einschalten will. Ansonsten besteht die Gefahr, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, dass man auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleibt, obwohl man in der Sache Recht behalten hat.

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Freitag, 12. Februar 2010 | Autor: admin

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf  100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.

Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010

Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –

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KG: Kabelnetzbetreiber müssen Vergütung an VG Media entrichten

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Das Kammergericht hat entschieden, dass Kabelnetzbetreiber Verträge mit der VG Media abschließen und eine entsprechende Vergütung an die VG Media entrichten müssen.
Das Gericht begründet seine Auffassung mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Demnach ist ein Kabelnetzbetreiber verpflichtet, sich die erforderlichen Nutzungsrechte von der VG Media vertraglich einräumen zu lassen, da Kabelnetzbetreiber als Sender einzustufen seien.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes handle es sich bei der Kabelweitersendung um eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung.

Zudem entschied das Gericht, dass der Tarif der VG Media angemessen ist.

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OLG Hamm: Versandkostenangaben müssen frühzeitig bekannt gegeben werden

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.07.2009, Az.: 4 U 73/09), dass Versandkostenangaben bei Fernabsatzgeschäften im Internet dem Verbraucher nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden dürfen. Dies unabhängig davon, ob die Bestellung für den Verbraucher schon bindend ist. So auch der BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04).

Die Rechtsprechung will dem Verbraucher damit die Möglichkeit verschaffen, einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entschiden hat.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

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BGH: Rundfunkanstalt darf nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge über verurteilten Straftäter mit Namensnennung im Online-Archiv lassen

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.12.2009 (Az.: VI ZR 227/08) entschieden,  dass eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals (”Online-Archiv”) weiterhin zum Abruf bereit halten darf.

Das Gericht hat somit ausdrücklich keine Löschungspflicht angenommen.

Die Entscheidung basiert auf einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit.

Das Gericht betonte, dass es in dem zu entscheidenden Fall (Mord anWalter Sedlmayr) um eine Straftat gehe, die so spektakulär und aufsehend erregend gewesen sei, dass sie Teil des  Zeitgeschehens sei.

Berichte über das Zeitgeschehen gehörten zur Aufgabe der Medien.

Da die Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, habe das Resozialisierungsinteresse des Klägers eine besondere Bedeutung. Eine vollständige Immunisierung vor einer ungewollten Darstellung sei damit aber nicht gemeint. Er habe keinen Anspruch darauf, überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden.

Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse nicht nur an aktuellen Ereignissen, sondern auch an Vergangenem. Das von dem Kläger verlangte, generelle Verbot einer Verbreitung des alten Artikels hätte zur Folge, dass der grundrechtlich geschützte, freie Informations- und Kommunikationsprozess massiv und bereits vorab eingeschnürt würde.

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BGH: Keine Löschungspflicht für Online-Archive bei Wort- und Bild-berichterstattungen über schwere Straftat

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bild-berichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten

Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.

Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.

Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen.

Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08

LG Hamburg - Entscheidungen vom 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07

OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.7.2008 - 7 U 30/08 und 31/08

Karlsruhe, den 9. Februar 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2010

Thema: IT-Recht, Internetportale, Urteile | Beitrag kommentieren