Verbindung von Gattungsbegriff und Ortsname als Domain zulässig
Dienstag, 21. Oktober 2008 | Autor: admin
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass die Benutzung einer Internetdomain, die aus einem Ortsnamen in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit besteht, nicht per se wettbewerbswidrig ist.
I. Sachverhalt
In dem Fall (Urteil vom 19.06.2008; Az.: 4 U 63/08) hatte das Gericht über eine Domain anwaltskanzlei-(Ortsname).de zu entscheiden.
II. Entscheidung
Das Gericht konnte in der Domainwahl keine wettbewerbswidrige Handlung erkennen. Die Führung einer Domain anwaltskanzlei-(Ortsname).de stelle zwar eine Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 UWG dar, da die Nutzung der Domain darauf abziele, neue Mandate zu gewinnen. Dies sei jedoch nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG. Die Nutzung einer solchen Domain sei nicht als Spitzenstellungswerbung zu beurteilen. Dem Verkehr sei bekannt, dass eine Domain nur einmal vergeben werden kann. Eine Spitzenstellungswerbung setzte nach den allgemeinen Sprachgewohnheiten die Voransetzung eines bestimmten Artikels voraus. Die Bezeichnung „anwaltskanzlei“ erfülle jedoch dieses Kriterium nicht. Auch in
Verbindung mit dem Ortsnamen könne keine Spitzenstellungswerbung angenommen werden, da dem Verkehr bekannt sei, dass es in größeren Städten mehrere Anwaltskanzleien gibt. Das Gericht stellt schließlich im Hinblick auf seine eigene Entscheidung („tauchschule-dortmund.de) vom 18. März 2003 (Az.: 4 U 14/03) klar, dass es keine Spitzenstellungsbehauptung in dem Fall bejaht, in dem eine bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen erfolgt.
III. Fazit
Bereits im Stadium der Auswahl einer Domain sollte darauf geachtet werden, dass keine Spitzenstellungswerbung angenommen werden kann. Darüber hinaus kann sich die Spitzenstellungswerbung
jedoch auch aus dem Inhalt der eigentlichen Seite ergeben. Auch hier sollte besonderen Wert auf die eigene Darstellung gelegt werden.
Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren

