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Verlosung privater Immobilien verletzt staatliches Glücksspielmonopol

Donnerstag, 29. Januar 2009 | Autor: admin

Wer seine private Immobilie an den Käufer bringen will, der darf sie nicht über das Internet oder andere Medien verlosen. Eine solche Verlosung ist rechtlich nicht zulässig, da sie das staatliche Glücksspielmonopol verletzt. Darauf hat jetzt das Innenministerium vorsorglich hingewiesen. Hintergrund sind entsprechende Fälle in Österreich, Bayern und jetzt auch in Brandenburg, bei denen Immobilienbesitzer über das Angebot von Losen an Geld für Haus und Grundstück kommen wollten.

In einem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte verweist das Innenministerium auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, in dem die Länder zur Eindämmung der Spielsucht ein staatliches Monopol im Bereich der Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und der Spielbanken festgeschrieben haben. Das betrifft auch eine Immobilien-Verlosung, die letztlich ein ‚Glücksspiel’ ist‚ da die ‚Gewinnchance’ vom Zufall abhängt.

Dem anderswo schon beobachteten Versuch, mit vorgeschalteten Wissensfragen den Eindruck eines erlaubnisfreien ‚Geschicklichkeitsspiels’ zu erwecken, erteilt das Innenministerium ebenfalls eine klare rechtliche Absage. Das Entscheidende ist auch hier die eigentliche Immobilienverlosung, wo über den Gewinn entschieden wird. Der allein bleibt die Motivation für die Teilnehmer.

Quelle: Pressemitteilung 18/2009 vom 28.01.2009 Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

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Regierung von Mittelfranken untersagt Hausverlosung im Internet

Mittwoch, 28. Januar 2009 | Autor: admin

Die Regierung von Mittelfranken hat mit heutigem Bescheid die Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses untersagt. Ein Münchener bietet im Internet 48.000 Lose zum Preis von jeweils 19 Euro an. Die Regierung von Mittelfranken ist der Auffassung, dass die Verlosung in mehreren Punkten gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt. So fehlt schon die erforderliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis für die Hausverlosung könnte auch gar nicht erteilt werden, weil Glücksspiele im Internet generell verboten sind und Lotterien Privater grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden dürfen. Das gesetzliche Verbot wird nun durch einen sofort vollziehbaren Untersagungsbescheid durchgesetzt. Sollte der Münchener die Verlosung nicht bis zum Donnerstag der laufenden Woche um 16 Uhr eingestellt haben, muss er ein Zwangsgeld in beträchtlicher Höhe bezahlen. Die Regierung von Mittelfranken ist hinsichtlich der Glücksspielaufsicht im Internet für ganz Bayern zuständig. Damit gilt die Untersagungsverfügung für alle Spielteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten.

Das Glücksspiel ist so konzipiert, dass die angepeilte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden soll. Unter diesen 100 Verlosungsteilnehmern sollen dann das Haus, ein Kleinwagen sowie kleinere Preise verlost werden. Der Veranstalter hatte sich im Jahr 2008 mit der für die Erteilung bayernweiter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zuständigen Regierung der Oberpfalz in Verbindung gesetzt. Diese teilte ihm ihre rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Hausverlosung mit. Da der Münchener an seinen Plänen festhielt, informierte die Regierung der Oberpfalz in der zweiten Januarwoche 2009 die für den Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsbescheide hinsichtlich des Internets zuständige Regierung von Mittelfranken. Diese teilte daraufhin dem Veranstalter Mitte Januar ihre rechtliche Einschätzung mit und gab ihm hinsichtlich einer beabsichtigten Untersagungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Veranstalter gab daraufhin an, seine Verlosung sei kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, da überwiegend nicht der Zufall, sondern das Wissen der Teilnehmer über die Gewinner entscheide. Die Regierung von Mittelfranken widerspricht dem in ihrer Untersagungsverfügung. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt das Zufallselement. Das Quiz dient lediglich der Verringerung der Teilnehmerzahl, über den Hausgewinner entscheidet dann jedoch das Losglück.

Quelle: Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27.01.2009

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Hausverlosungen zwischen Glücksspiel und Gewinnspiel

Dienstag, 27. Januar 2009 | Autor: admin

Aktuell erfahren sog. Hausverlosungen großes Interesse. Hierbei bietet der Verkäufer Kaufinteressenten die Möglichkeit, für einen geringen Betrag ein “Los” zu erwerben und eventuell am Ende Hauseigentümer zu werden. Dies rechnet sich für den Verkäufer jedoch erst dann, wenn er genügend Interessenten findet, die jeweils diesen kleinen Betrag an ihn zahlen.

In Deutschland ist zu beachten, dass Glücksspiele ohne eine staatliche Genehmigung rechtswidrig sind. Wer dennoch ohne eine solche Genehmigung ein Glücksspiel veranstaltet macht sich strafbar.

Gewinnspiele dagegen darf jeder veranstalten, ohne hierfür einer staatlichen Genehmigung zu bedürfen.

Ein Glücksspiel wird dann angenommen, wenn der Teilnehmer den Gewinn nur dann erhält, wenn er einen erheblichen Einsatz leisten muss und der Gewinn am Ende lediglich vom Zufall abhängt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben sein, so liegt kein Glücksspiel sondern ein Gewinnspiel vor.

Wenn nun ein Teilnehmer an einer Hausverlosung z. B. 200 oder mehr Euro zahlen muss und der Gewinner per Zufall ermittelt wird, so liegt ein strafbares Glücksspiel vor, wenn keine staatliche Genehmigung vorliegt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt dann vom Zufall ab, wenn die Beteiligten auf den Ausgang keinerlei Einfluss haben. Einen Einfluss hat der Teilnehmer z. B. dann, wenn der Ausgang der Veranstaltung von der Geschicklichkeit oder dem Wissen des Teilnehmers abhängt.

Somit lässt sich feststellen, dass Hausverlosungen in Deutschland grundsätzlich juristisch möglich sind. Eine Einzelfallbetrachtung ist jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund einer eventuellen Strafbarkeit - unverzichtbar.

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Vermittlung von Lottospielen im Internet

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: admin

Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Trotzdem wird einer in Hamburg ansässigen Gesellschaft die Vermittlung durch eine Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz technisch wieder ermöglicht. Die Gesellschaft hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009 schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlandesgericht Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Internetvermittlung von Lottospielen, das aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht. Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit eines generellen, das heißt auch die Lottospiele erfassenden Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat an und verfügte deshalb die Wiederbereitstellung der elektronischen Schnittstelle.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26.01.2009

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Mitstörerhaftung eines Bildportals

Montag, 26. Januar 2009 | Autor: admin

Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 21.11.2008, Az.: 1 O 175/08) hat entschieden, dass ein Eigentümer einer Parkanlage einem Dritten das Fotografieren auf seinem Grundstück zu gewerblichen Zwecken verbieten kann. Wenn der Dritte unter Verstoß gegen das Verbot dennoch Fotografien anfertigt, so  wird dadurch nach Auffassung des Gerichts der Eigentümer in seinen Eigentumsrechten verletzt.
Im konkreten Fall wurden auf einem Bildportal Fotografien von Parkanlagen zum kostenpflichtigen Download angeboten, die trotz eines vom Eigentümer ausgesprochenen Fotografierverbotes angefertigt wurden. Der Eigentümer könne umfassend bestimmen, im welchem Rahmen er das Betreten seines Eigentums gestatte und welche Handlungen auf seinem Grundstück von ihm nicht geduldet werden.

Nach Auffassung des Gerichts haftet das Bildportal als Störer für die Eigentumsrechtsverletzung, welches sich im konkreten Fall zudem nicht auf die Pressefreiheit berufen könne. Durch die Möglichkeit zum Download mache sich der Betreiber des Portals die Bilder zu eigen und könne daher in Anspruch genommen werden. Das Portal könne sich zudem nicht auf die Pressefreiheit berufen, da es nicht Teil der Presse sei.

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Vorsicht vor Internet-Abzockern

Sonntag, 25. Januar 2009 | Autor: admin

Das Internet bietet vielfach die Möglichkeit, einfach und schnell (vermeintlich) gewünschte Informationen zu erhalten. Neben einer Großzahl von seriösen Anbieteren gibt es leider auch zahlreiche Fallen, die der Internetnutzer kennen sollte. Die folgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sollen jedoch zur Sensibilisierung beitragen.

Abofallen
Unter dem Begriff der “Abofallen” versteht man Internetangebote, die (zum Großteil im Internet kostenlos erhältliche) Leistungen als Abo verkaufen. Problematisch wird es dann, wenn die Aufmachung des Internetauftritts die tatsächlich anfallenden Kosten für dieses Angebot verschleiern oder gar nicht angeben. Diese Angebote könne oft erst nach einer Registrierung in Anspruch genommen werden. Je nach Anbieter erhält der Nutzer entweder an seine Postanschrift oder an seine Email-Adresse eine Rechnung. Oft wird dann bereits der Betrag für ein ein- oder zweijähriges Abonnement geltend gemacht. Sehr kurz nach der Rechnung erhält der Nutzer in einer Vielzahl der Fälle eine Mahnung. Viele Nutzer zahlen spätestens dann aus Angst und Unwissenheit den verlangten Betrag. Wer tatsächlich in eine Abofalle getappt ist, der kann den geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Sollte dem Nutzer dennoch in der Folgezeit ein Mahnbescheid zugestellt werden, so kann er diesem innerhalb einer Frist von zwei Wochen widersprechen.

Weitere Beispiele
Vorsicht ist oft auch bei Anbietern von Gewinnspielen oder der Zusendung von Gratisproben sowie Handy-Klingeltönen geboten.

Grundsätzliches
Grundsätzlich sollte man beachten, dass niemand etwas zu verschenken hat. Zunächst sollte man prüfen, ob man eine gewisse Information nicht auch legal kostenlos im Internet findet. Wenn man sich bei einem Anbieter anmelden will, so sollte man zunächst die Bedingungen sorgfältig lesen und einen Ausdruck der Bildschrimseiten vornehmen, da Anbieter gelegentlich dazu tendieren, den Internetauftritt abzuändern.

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Verbindliches Angebot bei Ebay

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform (hier Ebay) ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot, keine Versteigerung. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Eines gesonderten Zuschlages bedarf es nicht mehr, es kommt allenfalls eine Anfechtung in Betracht, sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen. Diese muss jedoch sofort erfolgen. Der spätere Beklagte bot auf der Internetplattform Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2100. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich
dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München. Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht:
Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden. Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so
dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 9.5.08, AZ 223 C 30401/07
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 19.01.2009

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Blog wurde von Bundesprüfstelle indiziert

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat am 04.12.2008 erstmals einen Blog im Internet gemäß § 18 Abs. 1 JuSchG indiziert. Auf diesem Blog wird das Thema Magersucht übertrieben positiv darstellt.

Nach Auffassung der Bundesprüfstelle ist vorliegend der Tatbestand der Jugendgefährdung erfüllt, da “Kinder und Jugendliche durch das beanstandete Internet-Angebot zu einem Verhalten aufgefordert werden, mit dem sie sich selbst schwerste und lebensbedrohliche gesundheitliche Schäden zufügen”.

Quelle:

http://www.blog.beck.de/2009/01/22/verherrlichung-von-magersucht-im-internet-bundesprufstelle-indiziert-blog/

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AdWord-Werbung bei Google vor dem EuGH

Donnerstag, 22. Januar 2009 | Autor: admin

In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.

In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort “bananabay” angegeben. “Bananabay” ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke “PCB-POOL” geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben “pcb” angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für “printed circuit board” (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von “pcb” hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von “PCB-POOL” in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier “pcb”) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung “Beta Layout GmbH” – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung “Beta Layout” anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.

Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZR 125/07 – Bananabay

Quelle: Pressemitteilung 17/2008 des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2009

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