Internetbasierter Videorecorder unzulässig
Mittwoch, 22. April 2009 | Autor: admin
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.04.2009 (Az: I ZR 216/06) entschieden, dass das Betreiben eines “internetbasierten” Videorecorders einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte.
Geklagt hatte ein Fernsehsender gegen einen Betreiber eines Internetangebots, welches einen “internetbasierten Persönlichen Videorecorder” zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen anbot. Nutzer können sich ein Fernsehprogramm aussuchen, welches von der Beklagten daraufhin auf dem “Persönlichen Videorecorder” gespeichert wird. Den Speicherplatz hierfür stellt die Beklagte zur Verfügung. Auf den für den Nutzer reservierten Speicherplatz kann dieser so oft wie von ihm gewünscht zugreifen.
Der BGH das Berufungsurteil, welches zu Gunsten des Fernsehsenders entschieden hatte, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch nicht in tatsächlicher Hinsicht geklärt war, ob die Beklagte oder der Nutzer die Sendungen auf dem “Persönlichen Videorecorder” aufzeichnen.
Nach Auffassung des BGH verstößt die Beklagte gegen das Recht des Fernsehsenders, seine Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, wenn sie die Sendungen im Auftrag ihrer Nutzer auf den “Persönlichen Videorecordern” speichert. Wegen der Entgeltlichkeit des Angebots der Beklagten komme auch nicht der Fall der erlaubten Privataufzeichnung in Betracht.
Wenn die Speicherung dagegen vollständig automatisiert sei, so sei der jeweilige Nutzer als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen. Generell sei dann zwar von einer erlaubten Privatkopie auszugehen. Wenn die Beklagte jedoch die aufgezeichneten Sendungen an mehrere Kunden weiterleite, so verletzte sie das Recht des Fernsehsenders, seine Funksendungen weiterzusenden und greife in das Recht des Fernsehsenders ein, seine Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

