Kundenrückgewinnung
Sonntag, 20. Dezember 2009 | Autor: admin
Viel zu selten wird im Zusammenhang mit der Rückgewinnung von Kunden die Frage nach der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen gestellt.
Nach der Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 14.08.2009, Az.: 6 U 70/09) ist im Rahmen der Bemühungen um die Rückgewinnung eines Kunden eine Interessensabwägung nach § 28 Abs. 2 BDSG (in der Fassung vor dem 01.09.2009) durchzuführen bzgl. der Frage, welche Daten für die Maßnahmen der Rückgewinnung genutzt werden dürfen. Das Gericht stellt zunächst fest, dass sowohl die Anschrift als auch die Information, dass es sich um einen ehemaligen Kunden handelt, für die Briefpostbewerbung verwendet werden dürfen. Als datenschutzrechtlich unzulässig hat es das Gericht angesehen, wenn die Information verwendet wird, zu welchem Stromanbieter der ehemalige Kunde gewechselt ist.
Ein Verstoß gegen die Regelungen des BDSG stellen nach Auffasung der Rechtsprechung keinen Verstoß gegen das UWG dar. Dies hat zur Folge, dass ein Mitbewerber Datenschutzverstöße nicht abmahnen kann. Zuständig sind hier allein die Aufsichtsbehörden. Lediglich im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG nahm die Rechtsprechung Verstoß gegen das UWG an. Das OLG Köln nimmt nun auch einen Verstoß gegen das UWG an, wenn gegen die Interessensabwägung nach § 28 BDSG verstoßen wird und in der Folge personenbezogenen Daten für Werbezwecke verwendet werden.
Die BDSG-Novelle trat erst nach dem Urteil des OLG Köln in Kraft. Es belibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.
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