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Keine Erstattungspflicht des Verbrauchers für Hinsendekosten im Fernabsatz

Freitag, 29. Januar 2010 | Autor: admin

Der EuGH-Generalanwalt Paolo Mengozzi hat in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass es nicht möglich sein soll, einem Verbraucher, wenn er im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, “Hinsendekosten” (also die Kosten für den ursprünglichen Versand der Ware zu ihm) aufzuerlegen.
Der Generalanwalt begründet seine Auffassung damit, dass es das Ziel von Art. 6 der Richtlinie 97/7 sei, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Durch die Auferlegung von Lieferkosten für den Fall des Ausübens des Widerrufsrechts würde der Verbraucher jedoch von diesem Recht abgehalten.

Der Vorschlag des Generalanwalts lautet daher:
“Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 28.01.2010 - C-511/08 -

Fazit:
Es ist zu erwarten, dass der EuGH nun auch so entscheiden wird. In der Sache bedeutet dies, dass die Unternehmer nun im Regelfall die Hin- und Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts zu tragen haben.

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Erstattung von Anwaltskosten

Freitag, 29. Januar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09) hat die Betreiber von opendownload.de  zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zu erstatten sind die Anwaltskosten, welche einem Verbraucher entstanden sind, weil dieser von den Betreibern zur Zahlung für einen Vertrag aufgefordert wurde.

Der Verbraucher, hatte sich auf opendownload.de angemeldet und erhielt in der Folgezeit eine Rechnung und schaltete später einen Anwalt ein. Sowohl das Amtsgericht Mannheim als auch das Landgericht Mannheim gaben der Klage auf Erstattung der dem Verbraucher entstandenen Anwaltskosten gegen den Betreiber der Plattform statt. Das Gericht führte aus, dass die dem Verbraucher gegenüber geltend gemachte Forderung unberechtigt war und der Anbieter dies hätte erkennen müssen. Der Kläger konnte anhand der Aufmachung des Internetauftritts davon ausgehen, dass das Angebot des Plattformbetreibers kostenfrei ist, da auf den ersten Seiten kein Hinweis auf eventuelle Kosten für Downloads von Programmen vorhanden war. Nach Auffassung des Gerichts wurde kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen. Zudem begründete das Gericht seine Auffassung damit, dass es sich bei den zum Download bereitgestellten Programmen um Programme handelt, die an anderer Stelle kostenlos und legal heruntergeladen werden können.

Wegen des zumindest fahrlässigen Verhaltens des Anbieters sei dieser zur Erstattung der unstreitig angefallenenn Anwaltskosten zu verurteilen.

TIPP:

Bevor man im Rahmen eines scheinbar kostenlosen Internetangebots in einer Bestellmaske seine Daten wie Name und Anschrift oder Mailadresse eingeben muss, sollte man Vorsicht walten lassen, einen Bildschirmausdruck anfertigen und nach AGB´s suchen und sich vergewissern, dass hier tatsächlich keine Kosten entstehen.

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Stadt Mannheim geht gegen Twitter-Account vor

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Die  Stadt Mannheim hat dem Inhaber des Twitter-Accounts Mannheim eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung zukommen lassen.

Die Stadt fordert den Account-Inhaber auf, den Account nicht weiter zu nutzen und begründet Ihre Forderung mit dem Hinweis auf das Namensrecht gem. § 12 BGB.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob einem Twitteraccount eine Identitätsfunktion zukommt. Für Domains war dies lange Zeit umstritten.

Dagegen könnte sprechen, dass auf  Twitter nur Benutzernamen, sogenannte Nicknames, registriert werden.

Schließlich müsste eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung eintreten. Dagegen könnte sprechen, dass Twitter selbst sog. “verified accounts” anbietet, wie unlängst für Bill Gates. Daraus wird deutlich, dass Twitter selbst davon ausgeht, dass man sich dort einen beliebigen Nickname zulegt, somit nicht zwangsläufig auf eine bestimmte Person/Institution geschlossen werden kann.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Fall eine gerichtliche Klärung finden wird.

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KJM: DSDS-Verstoß bleibt ohne Folgen

Freitag, 22. Januar 2010 | Autor: admin

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - nimmt seit dem 02.04.2003 gemäß dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) die Aufsicht über Rundfunk und Telemedien (Internet) wahr - sieht einen massiven Verstoß bei der aktuellen “DSDS”-Staffel, kann dagegen jedoch nichts unternehmen.

Die KJM teilte mit, dass die Sendung im Tagesprogramm vom 09.01.2010 gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Inhalt war das herabwertende Verhalten der Jury und die davon ausgehende mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren. Dies betraf den Fall eines Kandidaten, der mit einem feuchten Fleck auf der Hose vor die Jury getreten war, auf den der Junge mehrfach angesprochen wurde. Zudem räumte der Sender RTL wenig später ein, dass Äußerungen über die Sangeskünste des Jungen aus einem anderen Casting hineingeschnitten wurden.

Der Verstoß bleibt folgenlos, weil RTL die Folgen jetzt vor der Ausstrahlung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) vorlegt. Diese hatte keine Einwände gegen die beanstandeten Ausschnitte erhoben.

Eine Überprüfung durch die KJM ergab, dass die FSF ihre Grenzen “nicht eindeutig” überschritten habe. Die KJM will mit der FSF noch einmal “über die Anwendung von Jugendschutz-Kriterien bei der Bewertung von Fernsehformaten ” sprechen.”

Quelle: Pressemitteilung der KJM vom 21.01.2010

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Neues Datenschutzrecht: Datenschutz der Beschäftigten

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nach der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Unter personenbezogenen Daten versteht man Daten, die eindeutig einer bestimmten natürlichen Person zugeordnet sind oder eine solche Zuordnung mittelbar möglich ist.

Der Schutzumfang erstreckt sich auf „Beschäftigte“ und ist somit nicht auf Arbeitnehmer beschränkt.

§ 32 Abs. 2 BDSG regelt nun auch die Datenerhebung, die nicht automatisiert bzw. nicht mit Bezug auf die Verarbeitung oder Nutzung in automatisierten Dateien erfolgt. Dies bedeutet, dass nun auch personenbezogene Daten der Mitarbeiter z. B. auf einem Fragebogen oder in einer manuell geführten Akte den datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen.

Gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG können personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, “wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.”

Die Überprüfung der erfolgten Interessenabwägung wird der Rechtsprechung überlassen bleiben.

Allerdings ist bereits die Erhebung der personenbezogenen Daten eines Beschäftigten nur dann zulässig, wenn schon vor Beginn dieser Erhebung die zu dokumentierenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer begangenen Straftat bestehen. Problematisch ist, dass gem. § 32 Abs. 2 BDSG das Dokumentieren der Verdachtsmomente selbst bereits eine Datenerhebung darstellt, auch wenn dies vom Arbeitgeber handschriftlich erfolgte. Somit ist eine Datenerhebung zulässig, wenn eine dokumentierte Datenerhebung bereits erfolgt ist. Eine solche dokumentierte Datenerhebung wäre jedoch nur zulässig, wenn dort nicht personenbezogene Daten erhoben werden. Dies wäre beispielsweise bei einer anonymisierten Erhebung der Fall. Im Falle einer anonymisierten Erhebung kann jedoch kein Bezug zu einer konkreten Straftat eines bestimmten Mitarbeiters hergestellt werden. Eine dokumentierte Datenerhebung mit personenbezogenen Daten wäre rechtswidrig, da in diesem Fall bereits diese Erhebung ein Erheben von Mitarbeiterdaten darstellt. Zulässig dürfte die Erhebung sein, wenn § 32 Abs.1 BDSG dahingehend versteht, dass dieser auf zusätzliche Erhebungen zur erfolgten Straftat gerichtet ist.

Unzulässig wäre es, lediglich auf Verdacht präventive Kontrollen aller Mitarbeiter durchzuführen. Eine Straftat muss bereits begangen worden sein und zudem ist ein Verdacht gegen einen bestimmten Mitarbeiter erforderlich.

Von einem umfassenden “Arbeitnehmerdatenschutz” kann noch lange nicht gesprochen werden. Insbesondere der Datenschutz im Zusammenhang mit der Frage der Internet- und E-Mail-Nutzung sind noch nicht gesetzlich geregelt.

Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Problematik nicht aus den Augen verliert und zu klaren, verständlichen und eindeutigen Regelungen findet.

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Betriebsrat hat Recht auf Internetanschluss

Donnerstag, 21. Januar 2010 | Autor: admin

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/08) kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen.

Der Arbeitgeber soll einen Internetanschluss dem Betriebsrat nach der Auffassung des Gericht dann zur Verfügung stellen müssen,

“(…) wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.” Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.”

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 3/10

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Filesharing: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Mittwoch, 20. Januar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 23.12.2009 (Az.: 6 U 101/09) eine Frau zur Zahlung von 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt.

Vom Internetanschluss der Frau waren 964 Musiktitel als MP3-Dateien illegal zum Download angeboten worden. Nach einer anwaltlichen Abmahnung gab die Anschlussinhaberin eine Unterlassungserklärung bzgl. weiterer Verstöße ab.

Die Frau weigerte sich jedich, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu zahlen.

Die Frau (Anschlussinhaberin) bestritt, selbst Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Außer ihr selbst hätten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Kinder Zugang zu dem Computer gehabt.

Das Gericht hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Anschlussinhaberin dennoch anerkannt.

Das Gericht führt aus:

“Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.”

Auch in diesem Fall, wie in zahlreichen anderen Fällen auch, wird deutlich, wie wichtig ein umfassender Vortrag bei Gericht ist im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden kann.

Schließlich führt das Gericht zur Frage der Höhe der Abmahnkosten aus:

“Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.”

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.11.2010

Sobald das Urteil im Volltext vorliegt wird an dieser Stelle darauf eingegangen werden

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Dialog “Perspektiven Deutscher Netzpolitik”

Mittwoch, 20. Januar 2010 | Autor: admin

Das Bundesinnenministerium und der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik haben zu vier vier Dialogveranstaltungen zum Thema “Perspektiven Deutscher Netzpolitik” eingeladen.

Am 18.01.2010 widmete man sich dem Thema “Datenschutz und Datensicherheit im Internet”.

Bleibt abzuwarten, was letztlich der Gesetzgeber daraus macht.

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Datenschutz gewinnt an Bedeutung

Mittwoch, 20. Januar 2010 | Autor: admin

Auf die Bedeutung des Thema Datenschutz hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz von Baden- Württemberg anlässlich der Vorstellung des Tätigkeitsbereichts 2008/2009 hingewiesen.

“Die Verteidigung der Privatsphäre und damit der Menschenwürde wird in einer globalisierten Informationsgesellschaft mit unzähligen Datenspuren nach meiner Überzeugung immer wichtiger - sowohl für den Einzelnen wie auch für die Gesellschaft. Damit wächst prinzipiell auch die Bedeutung des Datenschutzes.”…

“Leider wird dem im Behördenalltag nicht immer Rechnung getragen. Wir brauchen daher mehr Datenschutzbewusstsein der Verantwortlichen und mehr Zurückhaltung beim Sammeln von Informationen.”…

“Der demokratische Rechtsstaat ist auf das Vertrauen seiner Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Wenn aber 72 % der Bevölkerung erklären, sie würden dem Staat hinsichtlich des Umgangs mit ihren Daten misstrauen, dann ist das ein Alarmsignal”, erklärte der Landesdatenschutzbeauftragte unter Verweis auf eine Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach.”

Quelle: Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz  Baden-Württemberg vom 14.12.2009

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Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass kein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, wenn Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen, auch wenn diese Symbole als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Im vorliegenden Fall ging es um die für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarken “DDR” und “CCCP” sowie die Bildmarken mit den entsprechenden Staatswappen.

Nach Auffassung des BGH kann in der “Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken” keine Markenrechtsverletzung gesehen werden, da eine Markenrechtsverletzung voraussetzt, dass im Verkehr die auf den Bekleidungsstücken angebrachten Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen angesehen werden und nicht als bloße Dekoelemente aufgefasst werden.
Vorliegend hat der BGH angenommen, dass “die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.”

Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP und Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR

Quelle: Pressestelle Nr. 10/2010 des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2010

Thema: Allgemein, Markenrecht, Urteile | Beitrag kommentieren