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Das öffentliche Verfahrensverzeichnis gem. § 4e BDSG

Samstag, 6. Februar 2010 | Autor: admin

Unternehmen sind grundsätzlich gemäß § 4d (1) BDSG verpflichtet, ihre “automatisierten Verarbeitungen” bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzumelden, bevor sie diese in Betrieb nehmen. Die meldepflichtigen Angaben ergeben sich aus § 4e Satz 1 BDSG. Die Angaben der Meldung führt die Aufsichtsbehörde in einem für jedermann einsehbaren Register (auch “Jedermann- Verfahrensverzeichnis” genannt).

Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz1 Nr.1 bis 8 BDSG auf Antrag gem. § 4g Abs. 2 BDSG jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Dies erfolgt in Form des „Jedermann-Verfahrensverzeichnisses“, welches die Angaben gem. § 4 e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG enthält:

Öffentliches Verfahrensverzeichnis

Dieses Verfahrensverzeichnis wurde zuletzt geändert am:

1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle:

2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer:

2.1. Leitung der Datenverarbeitung:

2.2. Bestellter Datenschutzbeauftragter:

3. Anschrift der verantwortlichen Stelle:

4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung:

5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Kategorien von Daten:

6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können:

7. Regelfristen für die Löschung der Daten:

8. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten: geplant/nicht geplant

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Thema: Datenschutz

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