Das öffentliche Verfahrensverzeichnis gem. § 4e BDSG
Samstag, 6. Februar 2010 | Autor: admin
Unternehmen sind grundsätzlich gemäß § 4d (1) BDSG verpflichtet, ihre “automatisierten Verarbeitungen” bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzumelden, bevor sie diese in Betrieb nehmen. Die meldepflichtigen Angaben ergeben sich aus § 4e Satz 1 BDSG. Die Angaben der Meldung führt die Aufsichtsbehörde in einem für jedermann einsehbaren Register (auch “Jedermann- Verfahrensverzeichnis” genannt).
Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz1 Nr.1 bis 8 BDSG auf Antrag gem. § 4g Abs. 2 BDSG jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Dies erfolgt in Form des „Jedermann-Verfahrensverzeichnisses“, welches die Angaben gem. § 4 e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG enthält:
Öffentliches Verfahrensverzeichnis
Dieses Verfahrensverzeichnis wurde zuletzt geändert am:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle:
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer:
2.1. Leitung der Datenverarbeitung:
2.2. Bestellter Datenschutzbeauftragter:
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle:
4. Zweckbestimmung der Datenerhebung, -verarbeitung oder –nutzung:
5. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Kategorien von Daten:
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können:
7. Regelfristen für die Löschung der Daten:
8. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten: geplant/nicht geplant

