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Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (ausschließliches Verwertungsrecht) für Amateurfußballspiele

Donnerstag, 28. Oktober 2010 | Autor: admin

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2010:

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele (”Hartplatzhelden”)

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse “www.hartplatzhelden.de” ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …

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Entwurf für Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt vor

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Am 21.10.2010 wurde der der Entwurf für den fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) akualisiert.

Der neue Staatsvertrag soll ab dem 1.1.2011 in Kraft treten. In Artikel 1 enthält er den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsform soll künftig pro Haushalt ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro für die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks gezahlt werden.

Für Betriebe soll ein Staffelmodell anhand der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gelten.
Vorgesehen ist folgende Staffelung:
null bis acht Beschäftigte ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
neun bis 19 Beschäftigte ein Rundfunkbeitrag,
20 bis 49 Beschäftigte zwei Rundfunkbeiträge,
50 bis 249 Beschäftigte fünf Rundfunkbeiträge,
250 bis 499 Beschäftigte zehn Rundfunkbeiträge,
500 bis 999 Beschäftigte 20 Rundfunkbeiträge,
1.000 bis 4.999 Beschäftigte 40 Rundfunkbeiträge,
5.000 bis 9.999 Beschäftigte 80 Rundfunkbeiträge,
10.000 bis 19.999 Beschäftigte 120 Rundfunkbeiträge,
ab 20.000 Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.

Es bleibt abzuwarten, ob es bei diesem Entwurf in dieser Form bleibt. Endgültig entschieden werden soll am 15.12.2010 über den Entwurf.

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BGH: Vorlage einer Originalvollmacht bei Abmahnung nicht erforderlich

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH vom 19.5.2010, Az.: I ZR 140/08) hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des abmahnenden Rechtsanwaltes eine wirksame Abmahnung darstellt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass § 174 Satz 1 BGB nicht auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung  anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH kann schon in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Rechtsbindungswille vorhanden ist.

Der BGH stellte klar, dass keine dem Fall des § 174 BGB vergleichbare Situation vorliegt, da eine Abmahnung dazu dient, “dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.” Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Schuldner die Wahl hat, das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags anzunehmen. Nimmt er das Angebot an, so kommt ein Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, vorausgesetzt, der Vertreter verfügte über Vertretungsmacht. Sollte der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters haben, so kann er seine Zustimmung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie Klarheit schafft.

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