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Bundesverfassungsgericht: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Verbot der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen erfolglos

Mittwoch, 22. Dezember 2010 | Autor: admin

Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt.
In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehen GmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin.

Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen, weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem
Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter auf die  Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann.

Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart „Mixed Martial Arts“ in Deutschland bekannt zu machen, eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart „Mixed Martial Arts“ in anderen Ländern gefährdet würde. Zudem kann die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über diese Sportart auch in Deutschland via Internet berichten.

Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile wiegen daher unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung aggressives Verhalten verharmlosten und jugendgefährdend wirkten.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 118/2010 vom 21.12.2010,
Az.: 1 BvR 2743/10

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BGH: zur Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes bei Verstoß gegen Markenrecht

Dienstag, 21. Dezember 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: I ZR 139/08 Urteil vom 22.07.2010) hat entschieden, dass ein Betreiber eines Internetmarktplatzes (”Internetauktion”) nicht verpflichtet ist, sämtliche Verkaufsangebote mit Hilfe einer manuellen Bildkontrolle darauf hin zu überprüfen, ob unter den genannten Marken Produkte angeboten werden, welche von den Originalerzeugnissen abweichen. Dies jedenfalls dann, wenn der Betreiber Dritten die Möglichkeit bietet, Verkaufsangebote in einem vollautomatischen Verfahren auf dem Marktplatz zu platzieren, also ohne Kenntnisnahme des Betreibers.

Der BGH hat zudem festgestellt, dass der Betreiber eines solchen Internetmarktplatzes in der Regel nicht gem.  §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 und § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer haftet, wenn der Dritte für die Bewerbung seiner auf dem Marktplatz eingestellten Produkte Formulierungen wählt wie “ähnlich” oder “wie” die Marke eines Markeninhabers.

Die Entscheidung kann als Internet-Versteigerung IV Entscheidung des BGH bezeichnet werden, da sie sich in eine Reihe von Entscheidungen fügt, welche der BGH zur Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetverkaufsplattform aufgestellt hat.

Bereits in Internet-Versteigerung I (BGH Az.: I ZR 304/01, Urteil vom 11.03.2004) hat der BGH ausgeführt, dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG - Haftungsfreistellung bei fremden Informationen - nicht den Unterlassungsanspruch betrifft und eine Haftung als Störer voraussetzt, dass für den Diensteanbieter eine zumutbare Kontrollmöglichkeit besteht, um eine Markenrechtsverletzung zu verhindern. Eine solche zumutbar Möglichkeit besteht nach Auffassung des BGH im Falle eines automatisierten Verfahrens nicht.

In der Entscheidung Internet-Versteigerung II (BGH Az.: I ZR/35/04, Urteil vom 19.04.2007) hat der BGH entschieden, dass die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 S. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche nicht nur für eine bereits erfolgte Verletzun, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch gilt.

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EDSB: EU-Strategie der inneren Sicherheit: Gedanken zur Sicherheit und zum Datenschutz sollten gleichermaßen ernst genommen werden

Montag, 20. Dezember 2010 | Autor: admin

Am 17. Dezember 2010 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission über die EU-Strategie der inneren Sicherheit veröffentlicht. Diese Strategie enthält Vorschläge für Maßnahmen, um in Europa die dringendsten Sicherheitsbedrohungen wie z. B. organisierte Kriminalität, Terrorismus und Cyberkriminalität abzuwehren, die EU-Außengrenzen besser zu sichern sowie unsere Widerstandsfähigkeit gegenüber natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen zu erhöhen (*).
In seiner Stellungnahme betont der EDSB, dass - angesichts der potenziell die Privatsphäre verletzenden Maßnahmen, die im Rahmen der Strategie ergriffen werden sollen - sichergestellt sein muss, dass zwischen dem Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Bürger und dem wirksamen Schutz ihrer Privatsphäre und Daten ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Der EDSB bedauert, dass, obwohl die Mitteilung auf Privatsphäre und Datenschutz als Grundrechte verweist, die Kommission nicht erklärt, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll.
Der EDSB unterstreicht ebenfalls, dass die Strategie der inneren Sicherheit aus datenschutzrechtlicher Sicht offensichtliche inhaltliche Verbindungen mit anderen derzeit auf EU-Ebene entwickelten EU-Strategien aufweist, wie dem Informationsmanagement und der Überprüfung des Rechtsrahmens für den Datenschutz. Er fordert daher einen umfassenderen und stärker integrierten Ansatz, der explizite Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen diesen verschiedenen Initiativen bieten soll.
Peter Hustinx, EDSB, erklärt hierzu: “Die innere Sicherheit ist ein Bereich, in dem es klare Risiken für Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger gibt. Deshalb sollten Gedanken zur Sicherheit und zum Datenschutz gleichermaßen ernst genommen werden. Ich bin der Überzeugung, dass eine wirksame Strategie der inneren Sicherheit nicht ohne die Unterstützung einer soliden und ergänzenden Datenschutzregelung erarbeitet werden kann. Um es anders auszudrücken, geht es nicht um Schutz der Privatsphäre oder Sicherheit, sondern brauchen wir sie beide!”
Was die Konzeption und Umsetzung der Strategie angeht, legt der EDSB den Nachdruck insbesondere auf folgende Schwerpunkte:

Rechte der betroffenen Personen: Der EDSB stellt fest, dass die Mitteilung nicht ausdrücklich die Frage der Rechte der betroffenen Personen betrachtet, die ein wesentliches Element des Datenschutzes darstellen. Er fordert die Kommission deshalb auf, die Frage der besseren Ausrichtung der Rechte der betroffenen Personen auf EU-Ebene im Kontext der Umsetzung der Strategie genauer zu analysieren;

eingebauter Datenschutz: Der EDSB hebt die Bedeutung des Konzepts des eingebauten Datenschutzes (Privacy by Design) hervor, das derzeit sowohl für den privaten als auch den öffentlichen Sektor entwickelt wird und ebenfalls eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit der EU und im Bereich Polizei und Justiz spielen soll;

Folgenabschätzung im Bereich Datenschutz: Der EDSB empfiehlt, dass bei der Umsetzung künftiger Rechtsvorschriften eine eingehende Bewertung der Auswirkungen auf Privatsphäre und Datenschutz - entweder als separate Bewertung oder als Teil der allgemeinen von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung der Grundrechte - durchgeführt wird.
Der EDSB erinnert schließlich an die Notwendigkeit einer echten Bewertung aller bestehenden Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Strategie zur Anwendung kommen sollen, bevor neue vorgeschlagen werden.
(*) Mitteilung der Kommission vom 22. November 2010 an das Europäische Parlament und den Rat: “EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa”, KOM (2010) 673 endg.

Quelle: Pressemitteilung des EDSB vom 20.12.2010  Der Europäische Datenschutzbeauftragte

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Hase aus Schokolade kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Samstag, 18. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem rotem Band können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Diese Formen sowie die eines Glöckchens mit einem rotem Band, eines Schokoladenhasen und einer Schokoladenmaus haben keine Unterscheidungskraft

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden.
Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an:
• die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08),
• die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-337/08),
• die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und
• die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08).
Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an (Rs. T-13/09).
Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Aufhebungsklage beim Gericht.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Des Weiteren betont das Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken.

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Form und der Farbe (der von Storck angemeldeten Marke), nicht auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren schließen kann.
Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft.
Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden.
Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren.

Quelle: Gericht der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 124/10, Luxemburg, den 17. Dezember 2010

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BGH: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen

Freitag, 17. Dezember 2010 | Autor: admin

Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.

Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.

Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen “Schloss Tegel” (I ZR 99/73) und “Friesenhaus” (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.

Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.

In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10

V ZR 44/10

LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 12/09 - Entscheidung vom 18. Februar 2010

und

V ZR 45/10

LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

und

V ZR 46/10

LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

Karlsruhe, den 17. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung 241/2010

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EU-Generalanwalt: keine Haftung von eBay für Verstöße gegen Markenrecht durch Nutzer

Donnerstag, 9. Dezember 2010 | Autor: admin

Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind
Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden ist und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt oder wiederholt, kann das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden
eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können. Um neue Kunden auf seine Website zu führen, kaufte das Unternehmen Schüsselwörter, einschließlich bekannter Marken, von entgeltlichen Internetreferenzierungsdienstleistern (wie etwa AdWords von Google), um Kunden auf seinen elektronischen Marktplatz zu leiten.
L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, wirft eBay vor, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern, die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Handel mit Fälschungen und unverpackten Produkten sowie der Verkauf von nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammenden Produkten in die EWR-Staaten1 und der Verkauf von nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Produktproben.
Der High Court, bei dem der Rechtsstreits im Vereinten Königreich anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Natur der von L’Oréal festgestellten rechtsverletzenden Produkte gestellt. Außerdem möchte der High Court wissen, was von einem Betreiber eines Online-Marktplatzes verlangt werden könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Generalanwalt Niilo Jääskinen führt in seinen heute vorgelegten Schlussanträgen zunächst aus, dass Tester und Abfüllflaschen, die oft die Aufschrift „nicht zum Verkauf bestimmt“ oder „nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ trügen, nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt seien und den Vertragshändlern des Markeninhabers kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht als Waren angesehen werden könnten, die mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden seien. Mithin sei es weiterhin dem Markeninhaber überlassen, zu entscheiden, ob er beabsichtige, diese Produkte in den Verkehr zu bringen. Er könne den Verkauf solcher Produkte auch verbieten.
So könne der Markenschutz auch in Situationen geltend gemacht werden, in denen zum Verkauf angebotene Waren auf einem elektronischen Marktplatz noch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden seien, soweit sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in den EWR-Staaten richte.

Zu den Auswirkungen des Entfernens der Verpackung von Markenkosmetikprodukten legt der Generalanwalt dar, dass im Fall von Luxuskosmetika nicht ausgeschlossen werden könne, dass die äußere Verpackung der Ware aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, zu der auch die Benutzung der Marke gehöre, als Element des Warenzustands zu betrachten sei. In solchen Fällen könne sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der unverpackten Ware widersetzen, soweit die Entfernung der Verpackung die die Herkunft und Qualität der Ware betreffenden Hinweisfunktionen der Marke beeinträchtige oder den Ruf der Marke schädige.
Der Generalanwalt prüft daraufhin, welche Rolle eBay bei den Markenrechtsverstößen spielt. Hierzu führt er aus, obwohl eBay nicht selbst Waren von L’Oréal auf ihrer Internetseite verkaufe, biete sie dennoch eine alternative Bezugsquelle für diese Waren an, die parallel zu dem Vertriebsnetz des Markeninhabers bestehe. Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden.
Nach Ansicht des Generalanwalts führt die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich.
Der Generalanwalt erläutert zudem, dass es, falls die vom Markeninhaber beanstandete Benutzung darin bestehe, dass das Zeichen auf der Website des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes selbst erscheine – im Gegensatz zur Benutzung in einem gesponserten Link bei einer Suchmaschine –, nicht um eine Benutzung der Marke für Waren durch den Marktplatzbetreiber gehe, sondern um eine solche durch den Nutzer des Marktplatzes. Tatsächlich lasse in solchen Fällen der Marktplatzbetreiber lediglich zu, dass seine Kunden die Zeichen benutzten, die mit den Marken identisch seien, ohne sie selbst zu benutzen. Die etwaigen negativen Auswirkungen für die Marke, die sich daraus ergäben, dass die Nutzer eines elektronischen Marktplatzes markengeschützte Waren auflisteten, könnten daher nicht nach dem Markenrecht der Union dem Marktplatzbetreiber zugerechnet werden.
Schließlich erörtert der Generalanwalt die vom Gerichtshof in der Rechtssache Google gegebene Auslegung, wonach ein Informationsdienstleister, der auf Verlangen seiner Kunden Informationen speichere, von der Haftung für diese Informationen nur dann ausgeschlossen sei, wenn er sich hinsichtlich der gespeicherten Daten in einer neutralen Stellung befinde. Im Hinblick darauf, dass eBay möglicherweise nicht in diesem Sinne neutral sei, weil sie ihre Kunden in der Abfassung der Anzeigen unterweise und den Inhalt der Einträge überwache, ist Herr Jääskinen nicht der Ansicht, dass eine solche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Einträge der Kunden zum Verlust des Schutzes führen sollte, der Unternehmen gewährt werde, die von Kunden geladene Informationen speicherten. Der Generalanwalt betont gleichwohl, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte. Die Haftungsfreistellung finde auch in den Fällen keine Anwendung, in denen dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer dieselbe Verletzungshandlung fortsetze oder wiederhole. Im letzteren Fall könne eine Anordnung gegen den Betreiber des elektronischen Marktplatzes erlassen werden, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzung zu verhindern.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09
L’Oréal / eBay

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union 119/10, Luxemburg, 9. Dezember 2010

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VG Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß

Donnerstag, 9. Dezember 2010 | Autor: admin

Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 – C-316/07 u.a. -) gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten werden.

Unabhängig davon könne – wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht angerufen werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz  zu.

VG Trier , Beschlüsse vom 29. November 2010, Az.: 1 L 1230/10.TR u.a.

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier 31/10

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BGH: Bildagentur muss vor Weitergabe archivierter Fotos an Presse nicht Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen

Mittwoch, 8. Dezember 2010 | Autor: admin

Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen

Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin “Playboy” weiter, das damit einen Artikel “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders” bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben.

Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des “Verbreitens” von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.

§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

Recht am eigenen Bilde

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Karlsruhe, den 7. Dezember 2010

Urteile des VI. Zivilsenats - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09

VI ZR 30/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08

und

VI ZR 34/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08

Karlsruhe, den 7. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 235/2010

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EuGH: gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge, wenn Dienstleistung im Internet angeboten

Mittwoch, 8. Dezember 2010 | Autor: admin

Die bloße Benutzung einer Website durch den Gewerbetreibenden führt als solche nicht zur Geltung der Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen.

Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen sind Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in der Regel vor den Gerichten dieses Staates zu erheben.  Des Weiteren kann nach dieser Verordnung in Streitigkeiten, die einen Vertrag betreffen, die Klage beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Liegt hingegen ein Verbrauchervertrag vor, gelten besondere Regeln, die den Verbraucher schützen sollen: Hat der dem Verbraucher gegenüberstehende Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage beim Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er selbst wohnt, und umgekehrt auch nur in diesem Staat verklagt werden.

In den beiden Rechtsstreitigkeiten, die dem heutigen Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausrichtet“, wenn er zur Kommunikation mit den Verbrauchern eine Website nutzt.

Rechtssache C-585/08
Herr Pammer, der in Österreich wohnt, wollte eine Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach Fernost unternehmen. Er buchte eine solche Reise bei der in Deutschland niedergelassenen Reederei Karl Schlüter unter Vermittlung durch eine deutsche Reiseagentur, die auf den Verkauf von Frachtschiffsreisen im Internet spezialisiert ist. Herr Pammer lehnte es jedoch ab, die Reise anzutreten, da seiner Ansicht nach die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Er verlangte daher die Rückerstattung des von ihm bereits entrichteten Reisepreises. Da ihm die Reederei Karl Schlüter nur einen Teil dieses Preises erstattete, erhob Herr Pammer Klage bei einem österreichischen Gericht. Die Reederei Karl Schlüter erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie begründete dies damit, dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe.

Rechtssache C-144/09
Herr Heller, der in Deutschland wohnt, buchte bei einem in Österreich gelegenen Hotel, dem Hotel Alpenhof, mehrere Zimmer für einen einwöchigen Aufenthalt. Er nahm diese Buchung per E-Mail unter Verwendung einer E-Mail-Adresse vor, die auf der von ihm besuchten Website des Hotels angegeben war. Herr Heller bemängelte die Leistungen des Hotels und verließ es ohne Begleichung der Hotelrechnung. Das Hotel verklagte ihn daraufhin bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung des Rechnungspreises. Hiergegen erhob Herr Heller eine Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, als in Deutschland wohnhafter Verbraucher könne er nur vor den deutschen Gerichten verklagt werden.

Der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob darin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine „Ausrichtung“ seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt. Bei Bejahung dieser Frage kämen den in diesen Staaten wohnhaften Verbrauchern, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen, im Fall eines Rechtsstreits mit diesem die günstigeren Zuständigkeitsregeln der Verordnung zugute.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausrichtet“, was zur Anwendung der verbraucherschützenden Zuständigkeitsregeln der Verordnung führen würde. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern.
Jedoch können auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen – gegebenenfalls miteinander kombiniert –, das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist. Zu solchen Anhaltspunkten gehören etwa der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. Auch wenn die fragliche Website den Verbrauchern die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten ermöglicht, kann dies ein Anhaltspunkt für eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Gewerbetreibenden sein.
Hingegen gehören zu solchen Anhaltspunkten nicht bereits die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben lassen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiert.
Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass von dem österreichischen Gericht festzustellen sein wird, ob der Website und der gesamten Tätigkeit der betreffenden Gewerbetreibenden entnommen werden kann, dass diese (im Fall der Rechtssache C-585/08) mit österreichischen Verbrauchern oder (im Fall der Rechtssache C-144/09) mit deutschen Verbrauchern in dem Sinne Geschäfte tätigen wollten, dass sie zu einem Vertragschluss mit diesen Verbrauchern bereit waren.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Luxemburg, 7.12.2010

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Geplante Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Websitebetreiber und Blogger aufgepasst:
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag soll in geänderter Fassung Anfang 2011 in Kraft treten.

Für Websitebetreiber und Blogger bedeutet das, das sie sich Gedanken machen müssen, ob auf ihrem Angebot jugendgefährdende Inhalte verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Es gibt kein generelles Privileg für Blogs oder andere Webseiten. Der Ursprungsgedanke, gewissen erotischen Content nicht ohne Zugangsbeschränkungen zugänglich zu machen, wurde nun generell auf alle erdenklichen Inhalte erweitert.

Die Folge ist, dass nun jeder, der Inhalte zugänglich macht, die auch andere Themen behandeln als politisches Zeitgeschehen, unter Umständen die Pflichten des Jugendschutzes beachten muss.

Jeder Anbieter muss seine Website nun auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüfen. Zudem muss er dann eine Klassifizierung vornehmen und schließlich Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor diesen Inhalten treffen.
Der Gesetzgeber fordert nun eine Klassifizierung basierend auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren).

§ 5 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag lautet:
“Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre” kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.”

Betroffen von der Gesetzesänderung sind somit nur an Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Nur diese Anbieter sind zur Kennzeichnung verpflichtet.

Allerdings regelt § 5 Abs. 3:
“Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.”

Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch bereits auf der Website vorhandenen Content.

In § 5 Abs. 6 findet sich nun noch folgende bemerkenswerte Regelung:
“Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Zeit zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.”

Ist entsprechender Inhalt auf der Website vorhanden, so hat der Anbieter entweder technische oder sonstige Zugangssperren einzurichten, eine Sendezeitbeschränkung einzuführen oder die Kennzeichnung nach Altersgruppen vorzunehmen.

Insbesondere die Möglichkeit, den Onlienauftritt mehrere Stunden am Tag “offline” zu lassen, zeugt wohl eher von der “heißen” Nadel mit der das Thema leider angegangen wurde.

Gem. § 5 Abs. 8 sollen die Regelungen des Abs. 1 nicht für Angebote gelten, die als Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien angesehen werden können.

Der Verweis auf §§ 7 ff. TMG ohne Differenzierung ist bemerkenswert, da eine Verpflichtung von Access-Providern bisher nicht in der E-Commerce-Richtlinie und auch nicht im Telemediengesetz vorgesehen ist, ganz im Gegenteil, diese Anbieter werden privilegiert. Unklar ist bereits, was der Staatsvertrag unter Inhalten versteht, die “nicht vollständig” in den Verantwortungsbereichs des Anbieters fallen. Ebenso unklar ist z.B., ob ein Forenbetreiber nun stets haften soll. Bisher setzt eine solche Haftung für fremde Inhalte erst ab Kenntnis und Nichtsperrung ein. Unklar ist zudem, wann Inhalte “von Nutzern in das Angebot integriert” werden.

In § 12 wird geregelt, dass die Kennzeichnung so umzusetzen ist, “dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können.” Hierbei soll den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle eine besondere Bedeutung zukommen. Die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) z.B. hat noch gar keinen Tarif für eine solche Tätigkeit (Stand: 06.12.2010).

Zuletzt ist anzumerken, dass Verstöße gegen den JMStV von der Konkurrenz unter Umständen kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Bußgelder bis zu 500.00 Euro sowie eventuelle Sperrverfügungen verhängen die zuständigen Landesmedienanstalten.

Es bleibt noch abzuwarten, ob dies tatsächlich so in Kraft treten wird. Viel Zeit bleibt nicht. Sollte er so in Kraft treten, ist mit einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen sowie Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zu rechnen. Entweder nimmt der Betreiber die Kennzeichnung selbst vor und riskiert ein Bußgeld oder eine Abmahnung oder er beauftragt eine anerkannte Kontrollstelle. Die Beauftargung wird jedoch wohl mindestens mehrere hundert Euro kosten.

Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren