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Fehlerhaftes Scoring

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Nach einem Bericht des BMELV (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherchutz) sind zahlreiche Scoring-Verfahren fehlerhaft.

Die Ergebnisse von Scoring-Verfahren sind insbesondere für Banken und Unternehmen relevant, da diese hiermit vor einem Vertragsabschluss den Scorewert eines Kunden erhalten und somit Rückschlüsse auf dessen Kreditwürdigkeit ziehen können oder glauben, solche ziehen zu können. Den Scorwert erstellen Auskunfteien.

Der vom Bundesverbraucherministerium in Auftrag gegebene Bericht zeigt, dass bis zu 45 Prozent der Verbraucherdaten fehlerhaft gespeichert wurden. Zudem offenbart der Bericht teilweise schlechte Auskunftsqualität.

Es bleibt abzuwarten, welche Schlussfolgerungen der Gesetzgeber daraus ziehen wird.

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De-Mail Gesetz in Kraft getreten

Mittwoch, 4. Mai 2011 | Autor: admin

Am 3. Mai 2011 ist das De-Mail-Gesetz in Kraft getreten. Interessierte Anbieter können damit beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Akkreditierung als De-Mail-Diensteanbieter (”De-Mail-Provider”) beantragen. Im Rahmen der Akkreditierung müssen alle künftigen De-Mail-Provider nachweisen, dass sie die durch das De-Mail-Gesetz geforderten hohen Anforderungen an die organisatorische und technische Sicherheit der angebotenen De-Mail-Dienste erfüllen.

Jeder Anbieter, der diese Anforderungen erfüllt, kann sich als De-Mail-Provider akkreditieren lassen. Bis jetzt haben United Internet (GMX, WEB.DE), Mentana Claimsoft, die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Post AG angekündigt, sich akkreditieren zu lassen.

Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 04.05.2011

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Gesetzentwurf zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzgeschäft

Freitag, 7. Januar 2011 | Autor: admin

Die Bundesregierung hat am 31.12.2010 einen Gesetzesentwurf zur Problematik des Wertersatzes im Falle des Widerrufes von Fernabsatzgeschäften verabschiedet.

Ziel ist, dass Verbraucher künftig keinen Wertersatz leisten müssen, wenn sie den vertrag nach der Prüfung der Ware widerrufen.
Wertersatz soll demnach nur für gezogene Nutzungen wie die Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren geleistet werden, wenn diese Ware in einer Art und Weise genutzt wird, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.
Bereits mit Urteil vom 3.9.2009 (Az.: C-489/07)  hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können, wobei der EuGH einen generellen Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht für erforderlich hält.

Der Entwurf kann hier abgerufen werden.

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Bundesverfassungsgericht stärkt Rundfunkfreiheit

Mittwoch, 5. Januar 2011 | Autor: admin

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und die
Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen

Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten
Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt
gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person
geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Es lägen begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des die Gespräche wiedergebenden Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben. Das Landgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurück. Der Durchsuchungsanordnung stehe im Hinblick auf den gesuchten Tonträger und die Unterlagen nicht das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 StPO entgegen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele und die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers darstelle.

Im Zuge der Durchsuchung wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien fertigte. Während der Durchsuchung gab sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Anrufer zu erkennen.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Ermittlungsmaßnahmen sowie auf Vernichtung der
gefertigten Skizzen, Lichtbilder und Kopien wies das Amtsgericht durch weiteren Beschluss zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor
dem Landgericht ohne Erfolg.

Der beschuldigte Mitarbeiter wurde wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich eines weiteren Beschuldigten, der im Zuge der Durchsuchung eingeräumt hatte, an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligt gewesen zu sein, wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1739/04 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Redaktionsräume. Seine Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2020/04 richtet sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Art und Weise der
Durchführung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme seiner Redaktionsunterlagen bestätigt wurden. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in beiden Verfahren - im Verfahren 1 BvR 2020/04 zumindest überwiegend -
die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seiner Rundfunkfreiheit verletzen. Die Sache ist jeweils zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.

Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von Ablichtungen hiervon als rechtmäßig erachten, greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein.

Diese Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

1. Die im Verfahren 1 BvR 1739/04 angegriffenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung lassen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung vermissen. Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass ein die Durchsuchungsanordnung hinderndes Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers jedenfalls gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter der Teilnahme an der Straftat verdächtig seien. Jedoch ist auch dann, wenn im Einzelfall die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote der Strafprozessordnung nicht greifen, im Zuge der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung den Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dies verlangt eine tragfähige Gewichtung des sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresses einerseits und der mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht, da sie sich darauf beschränken, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung das Strafverfolgungsinteresse nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen. Vielmehr wäre zum einen das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen, weil diese nicht offensichtlich so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann. Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches. Insbesondere ist zu erwägen, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstrecken muss. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.

2. Die Ermittlungsbehörden sind ebenso gehalten, eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch den Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.

Soweit die im Verfahren 1 BvR 2020/04 angegriffenen Entscheidungen die Anfertigung von Ablichtungen der mitgenommenen Redaktionsunterlagen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von ihr umfassten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Beschlagnahme der Unterlagen zur Aufklärung der Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen für erforderlich gehalten und den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ebenso war es hier wiederum vertretbar, das Vorliegen eines pressespezifischen Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO zu verneinen. Mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 fehlt es auch hier an der gebotenen Angemessenheitsprüfung. Hierbei hätte neben der eher geringen Schwere der konkreten Tat berücksichtigt werden müssen, dass sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers während der Durchsuchung bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Fachgerichte andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben.

Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Zum einen ist die Erforderlichkeit einer ausführlichen Dokumentation, die Fotografien und Skizzen von allen Räumen des Senders umfasste, nicht ersichtlich. Selbst die Relevanz einer Dokumentation des Fundortes der sichergestellten Aktenordner ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen; dieser ist vielmehr in den gefertigten Skizzen gar nicht vermerkt worden. Zum anderen haben die Fachgerichte auch hier bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen die mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht in ihre Abwägung eingestellt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2011 vom 5.1.2011, Beschlüsse vom 10.12.2010,  1 BvR 1739/04, 1 BvR 2020/04


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EU-Generalanwalt: keine Haftung von eBay für Verstöße gegen Markenrecht durch Nutzer

Donnerstag, 9. Dezember 2010 | Autor: admin

Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind
Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden ist und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt oder wiederholt, kann das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden
eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können. Um neue Kunden auf seine Website zu führen, kaufte das Unternehmen Schüsselwörter, einschließlich bekannter Marken, von entgeltlichen Internetreferenzierungsdienstleistern (wie etwa AdWords von Google), um Kunden auf seinen elektronischen Marktplatz zu leiten.
L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, wirft eBay vor, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern, die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Handel mit Fälschungen und unverpackten Produkten sowie der Verkauf von nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammenden Produkten in die EWR-Staaten1 und der Verkauf von nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Produktproben.
Der High Court, bei dem der Rechtsstreits im Vereinten Königreich anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Natur der von L’Oréal festgestellten rechtsverletzenden Produkte gestellt. Außerdem möchte der High Court wissen, was von einem Betreiber eines Online-Marktplatzes verlangt werden könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Generalanwalt Niilo Jääskinen führt in seinen heute vorgelegten Schlussanträgen zunächst aus, dass Tester und Abfüllflaschen, die oft die Aufschrift „nicht zum Verkauf bestimmt“ oder „nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ trügen, nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt seien und den Vertragshändlern des Markeninhabers kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht als Waren angesehen werden könnten, die mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden seien. Mithin sei es weiterhin dem Markeninhaber überlassen, zu entscheiden, ob er beabsichtige, diese Produkte in den Verkehr zu bringen. Er könne den Verkauf solcher Produkte auch verbieten.
So könne der Markenschutz auch in Situationen geltend gemacht werden, in denen zum Verkauf angebotene Waren auf einem elektronischen Marktplatz noch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden seien, soweit sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in den EWR-Staaten richte.

Zu den Auswirkungen des Entfernens der Verpackung von Markenkosmetikprodukten legt der Generalanwalt dar, dass im Fall von Luxuskosmetika nicht ausgeschlossen werden könne, dass die äußere Verpackung der Ware aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, zu der auch die Benutzung der Marke gehöre, als Element des Warenzustands zu betrachten sei. In solchen Fällen könne sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der unverpackten Ware widersetzen, soweit die Entfernung der Verpackung die die Herkunft und Qualität der Ware betreffenden Hinweisfunktionen der Marke beeinträchtige oder den Ruf der Marke schädige.
Der Generalanwalt prüft daraufhin, welche Rolle eBay bei den Markenrechtsverstößen spielt. Hierzu führt er aus, obwohl eBay nicht selbst Waren von L’Oréal auf ihrer Internetseite verkaufe, biete sie dennoch eine alternative Bezugsquelle für diese Waren an, die parallel zu dem Vertriebsnetz des Markeninhabers bestehe. Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden.
Nach Ansicht des Generalanwalts führt die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich.
Der Generalanwalt erläutert zudem, dass es, falls die vom Markeninhaber beanstandete Benutzung darin bestehe, dass das Zeichen auf der Website des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes selbst erscheine – im Gegensatz zur Benutzung in einem gesponserten Link bei einer Suchmaschine –, nicht um eine Benutzung der Marke für Waren durch den Marktplatzbetreiber gehe, sondern um eine solche durch den Nutzer des Marktplatzes. Tatsächlich lasse in solchen Fällen der Marktplatzbetreiber lediglich zu, dass seine Kunden die Zeichen benutzten, die mit den Marken identisch seien, ohne sie selbst zu benutzen. Die etwaigen negativen Auswirkungen für die Marke, die sich daraus ergäben, dass die Nutzer eines elektronischen Marktplatzes markengeschützte Waren auflisteten, könnten daher nicht nach dem Markenrecht der Union dem Marktplatzbetreiber zugerechnet werden.
Schließlich erörtert der Generalanwalt die vom Gerichtshof in der Rechtssache Google gegebene Auslegung, wonach ein Informationsdienstleister, der auf Verlangen seiner Kunden Informationen speichere, von der Haftung für diese Informationen nur dann ausgeschlossen sei, wenn er sich hinsichtlich der gespeicherten Daten in einer neutralen Stellung befinde. Im Hinblick darauf, dass eBay möglicherweise nicht in diesem Sinne neutral sei, weil sie ihre Kunden in der Abfassung der Anzeigen unterweise und den Inhalt der Einträge überwache, ist Herr Jääskinen nicht der Ansicht, dass eine solche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Einträge der Kunden zum Verlust des Schutzes führen sollte, der Unternehmen gewährt werde, die von Kunden geladene Informationen speicherten. Der Generalanwalt betont gleichwohl, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte. Die Haftungsfreistellung finde auch in den Fällen keine Anwendung, in denen dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer dieselbe Verletzungshandlung fortsetze oder wiederhole. Im letzteren Fall könne eine Anordnung gegen den Betreiber des elektronischen Marktplatzes erlassen werden, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzung zu verhindern.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09
L’Oréal / eBay

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union 119/10, Luxemburg, 9. Dezember 2010

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Geplante Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Websitebetreiber und Blogger aufgepasst:
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag soll in geänderter Fassung Anfang 2011 in Kraft treten.

Für Websitebetreiber und Blogger bedeutet das, das sie sich Gedanken machen müssen, ob auf ihrem Angebot jugendgefährdende Inhalte verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Es gibt kein generelles Privileg für Blogs oder andere Webseiten. Der Ursprungsgedanke, gewissen erotischen Content nicht ohne Zugangsbeschränkungen zugänglich zu machen, wurde nun generell auf alle erdenklichen Inhalte erweitert.

Die Folge ist, dass nun jeder, der Inhalte zugänglich macht, die auch andere Themen behandeln als politisches Zeitgeschehen, unter Umständen die Pflichten des Jugendschutzes beachten muss.

Jeder Anbieter muss seine Website nun auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüfen. Zudem muss er dann eine Klassifizierung vornehmen und schließlich Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor diesen Inhalten treffen.
Der Gesetzgeber fordert nun eine Klassifizierung basierend auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren).

§ 5 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag lautet:
“Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre” kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.”

Betroffen von der Gesetzesänderung sind somit nur an Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Nur diese Anbieter sind zur Kennzeichnung verpflichtet.

Allerdings regelt § 5 Abs. 3:
“Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.”

Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch bereits auf der Website vorhandenen Content.

In § 5 Abs. 6 findet sich nun noch folgende bemerkenswerte Regelung:
“Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Zeit zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.”

Ist entsprechender Inhalt auf der Website vorhanden, so hat der Anbieter entweder technische oder sonstige Zugangssperren einzurichten, eine Sendezeitbeschränkung einzuführen oder die Kennzeichnung nach Altersgruppen vorzunehmen.

Insbesondere die Möglichkeit, den Onlienauftritt mehrere Stunden am Tag “offline” zu lassen, zeugt wohl eher von der “heißen” Nadel mit der das Thema leider angegangen wurde.

Gem. § 5 Abs. 8 sollen die Regelungen des Abs. 1 nicht für Angebote gelten, die als Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien angesehen werden können.

Der Verweis auf §§ 7 ff. TMG ohne Differenzierung ist bemerkenswert, da eine Verpflichtung von Access-Providern bisher nicht in der E-Commerce-Richtlinie und auch nicht im Telemediengesetz vorgesehen ist, ganz im Gegenteil, diese Anbieter werden privilegiert. Unklar ist bereits, was der Staatsvertrag unter Inhalten versteht, die “nicht vollständig” in den Verantwortungsbereichs des Anbieters fallen. Ebenso unklar ist z.B., ob ein Forenbetreiber nun stets haften soll. Bisher setzt eine solche Haftung für fremde Inhalte erst ab Kenntnis und Nichtsperrung ein. Unklar ist zudem, wann Inhalte “von Nutzern in das Angebot integriert” werden.

In § 12 wird geregelt, dass die Kennzeichnung so umzusetzen ist, “dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können.” Hierbei soll den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle eine besondere Bedeutung zukommen. Die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) z.B. hat noch gar keinen Tarif für eine solche Tätigkeit (Stand: 06.12.2010).

Zuletzt ist anzumerken, dass Verstöße gegen den JMStV von der Konkurrenz unter Umständen kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Bußgelder bis zu 500.00 Euro sowie eventuelle Sperrverfügungen verhängen die zuständigen Landesmedienanstalten.

Es bleibt noch abzuwarten, ob dies tatsächlich so in Kraft treten wird. Viel Zeit bleibt nicht. Sollte er so in Kraft treten, ist mit einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen sowie Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zu rechnen. Entweder nimmt der Betreiber die Kennzeichnung selbst vor und riskiert ein Bußgeld oder eine Abmahnung oder er beauftragt eine anerkannte Kontrollstelle. Die Beauftargung wird jedoch wohl mindestens mehrere hundert Euro kosten.

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Der Bundesrat fordert Nachbesserungen bei De-Mail

Sonntag, 28. November 2010 | Autor: admin

Ein bisher nicht gelöstes Problem ist die fehlende durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf sieht eine kurzzeitige Entschlüsselung der Daten auf den Servern der Provider vor. Der Bundesrat hat datenschutzrechtliche Bedenken dagegen geäußert.

Auch bzgl. der Portierbarkeit der Adressen sieht der Bundesrat Verbesserungsbedarf. Eine einheitliche E-Mail-Adresse nach dem Muster “@de-mail.de”) solle angestrebt werden, welche auch im Falle eines Providerwechsels bestehen bleiben solle.

Zudem soll die De-Mail mit einem Signaturgesetz abgestimmt werden.

Umstritten ist zudem der Vorschlag, De-Mail-Nachrichten bei Bedarf ohne weiteres Zutun einer Vertrauensperson weiter leiten zu können. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und wann eine Zustellung als erfolgt anzusehen ist.

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Referentenentwurf: Button-Lösung zum Schutz vor Abo-Fallen im Internet

Samstag, 20. November 2010 | Autor: admin

Die Bundesjustizministerin hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr geschützt werden sollen. Durch einen deutlichen Hinweis bei kostenpflichtigen Online-Angeboten sollen Nutzer künftig vor versteckten Kosten gewarnt werden.

Der Entwurf kann hier eingesehen werden.

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Löschen von SIM-Lock ist strafbar

Mittwoch, 17. November 2010 | Autor: admin

Das Amtsgericht Nürtingen (Urteil vom 20.09.2010, Az.: 13 LS 171 Js 13423/08) hat entschieden:

“Das Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, ist als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, soweit der Täter über die Befugnis, die Sperre aufzuheben, nicht verfügt.”

(Leitsatz des Gerichts)

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Bundesgerichtshof: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Donnerstag, 11. November 2010 | Autor: admin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die “Sonderkündigung” des Vertrags.

Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche “Gegenleistung” des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10

AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08

LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09

Karlsruhe, den 11. November 2010

*§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 215/2010 des Bundesgerichtshofs

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