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Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (ausschließliches Verwertungsrecht) für Amateurfußballspiele

Donnerstag, 28. Oktober 2010 | Autor: admin

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2010:

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele (”Hartplatzhelden”)

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse “www.hartplatzhelden.de” ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …

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Entwurf für Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt vor

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Am 21.10.2010 wurde der der Entwurf für den fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) akualisiert.

Der neue Staatsvertrag soll ab dem 1.1.2011 in Kraft treten. In Artikel 1 enthält er den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsform soll künftig pro Haushalt ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro für die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks gezahlt werden.

Für Betriebe soll ein Staffelmodell anhand der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gelten.
Vorgesehen ist folgende Staffelung:
null bis acht Beschäftigte ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
neun bis 19 Beschäftigte ein Rundfunkbeitrag,
20 bis 49 Beschäftigte zwei Rundfunkbeiträge,
50 bis 249 Beschäftigte fünf Rundfunkbeiträge,
250 bis 499 Beschäftigte zehn Rundfunkbeiträge,
500 bis 999 Beschäftigte 20 Rundfunkbeiträge,
1.000 bis 4.999 Beschäftigte 40 Rundfunkbeiträge,
5.000 bis 9.999 Beschäftigte 80 Rundfunkbeiträge,
10.000 bis 19.999 Beschäftigte 120 Rundfunkbeiträge,
ab 20.000 Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.

Es bleibt abzuwarten, ob es bei diesem Entwurf in dieser Form bleibt. Endgültig entschieden werden soll am 15.12.2010 über den Entwurf.

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BGH: Vorlage einer Originalvollmacht bei Abmahnung nicht erforderlich

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH vom 19.5.2010, Az.: I ZR 140/08) hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des abmahnenden Rechtsanwaltes eine wirksame Abmahnung darstellt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass § 174 Satz 1 BGB nicht auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung  anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH kann schon in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Rechtsbindungswille vorhanden ist.

Der BGH stellte klar, dass keine dem Fall des § 174 BGB vergleichbare Situation vorliegt, da eine Abmahnung dazu dient, “dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.” Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Schuldner die Wahl hat, das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags anzunehmen. Nimmt er das Angebot an, so kommt ein Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, vorausgesetzt, der Vertreter verfügte über Vertretungsmacht. Sollte der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters haben, so kann er seine Zustimmung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie Klarheit schafft.

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14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft

Mittwoch, 23. Juni 2010 | Autor: admin

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 22.06.2010 14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft veröffentlicht.
Unter http://www.e-konsultation.de/netzpolitik kann man bis Freitag, 23.07.2010 seine Meinung zu den Thesen abgeben.

Die Thesen lauten:
These 1: Bewusstsein für gemeinsame Werte schärfen
These 2: Rechtsordnung mit Augenmaß weiterentwickeln
These 3: Freie Entfaltung im Netz und Ausgleich zwischen kollidierenden Freiheitsrechten Privater ermöglichen
These 4: Selbstbestimmung und Eigenverantwortung stärken
These 5: Anonymität und Identifizierbarkeit abwägen
These 6: Verantwortung zwischen Anbietern und Nutzern gerecht aufteilen
These 7: Staatliche Grundversorgung sicherstellen
These 8: Die gesamte Bandbreite des Ordnungsrechts nutzen
These 9: Auf bewährte Eingriffsbefugnisse zurückgreifen
These 10: Realistische Erwartungen an die Sicherheitsbehörden formulieren und ihre IT-Kompetenz verbessern
These 11: Technologische Souveränität wahren
These 12: Online-Angebote nutzerorientiert und kostengerecht ausbauen
These 13: Elektronische Behördendienste am Nutzen ausrichten
These 14: Staatliche IT-Systeme attraktiv und sicher ausgestalten

Die Thesen können als Anstoss dienen, sich mit verschiedenen Aspekten der Netzpolitik zu befassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich in einem künftigen Gesetzestext wiederfinden werden.

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BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

Dienstag, 2. März 2010 | Autor: admin

"Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass
die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung
mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind.
Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht
von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.
Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende
Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke
der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den
verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen.
Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig." 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010

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BGH: AGB beim Kauf unter Privatleuten

Mittwoch, 17. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften hatte der BGH im vorliegenden Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten PKW für 4.600 Euro an den Kläger.  Sie hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular benutzte Beklagte  einen Vordruck einer Versicherung. Dieser war überschrieben als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen”. Das Formular enthält folgende Klausel:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Käufer verlangt mit der Begründung Minderung des Kaufpreises um 1.000 Euro, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt.

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Das Gericht nahm vorliegend keine AGB an, da keine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei vorliegend anzunehmen war. Vorliegend hatten sich die Parteien auf die Verwendung dieses einen Vordrucks konkret geeinigt.

Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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EuGH: Schweden wegen Nichtumsetzung der Regelungen zu Vorratsdatenspeicherung verurteilt

Montag, 8. Februar 2010 | Autor: admin

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Schweden am 04.02.2010 wegen der Nichtumsetzung von Regelungen der EU zur Vorratsspeicherung verurteilt (Az.: C-185/09).

Geklagt hatte die EU-Kommission.

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Bezeichnung eines Unternehmens in Webblog als “Abzocker” zulässig

Samstag, 6. Februar 2010 | Autor: admin

Das Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 12.11.2009, Az.: 3 Ga 26/09) hat entschieden, dass es von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst ist, wenn sich ein Mitarbeiter in einem Blog über seinen ehemaligen
Arbeitgeber äußert und diesen als “Abzocker”, “Mafia”
und “Nutzlos-Branche” bezeichnet.

Das Gericht konnte hier keine Rufschädigung erkennen. Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen.

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Innenausschuss des EU-Parlaments lehnt SWIFT-Abkommen ab

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Heute hat sich der Innenausschuss des EU-Parlaments gegen das SWIFT-Abkommen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zur Weitergabe von Bankdaten ausgesprochen. Die Entscheidung gilt als Empfehlung für die Abstimmung am 11.02.2010 in Straßburg im Parlament.

Der EU-Rat hatte Ende November 2009 das Anfang der Woche in Kraft getretene Abkommen ohne Beteiligung des Parlaments beschlossen.  Bemerkenswert ist, dass SWIFT selbst vor der endgültigen Entscheidung des
Parlaments keine Auskunftsersuchen aus den Vereinigten Staaten bearbeiten wird.

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Webhoster muss keine Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung treffen

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden (Beschluss vom 02.12.2009, Az.: 11 S 32.09), dass ein Webhoster nicht in jedem Fall verpflichtet ist, Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe eine solche Pflicht dann nicht, wenn es der Webhoster den Endkunden ermöglicht, eigenverantwortlich E-Mail-Postfächer einzurichten. In einem solche Fall stelle die Dienstleistung keine Telekommunikations-Dienstleistung dar. Die bloße Unterstützung begründe keine Anbieterstellung.

Ein solcher Webhoster kann nach Auffassung des Gerichts beantragen, der Bundesnetzagentur Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Erzwingung einer Vorratsdatenspeicherung einstweilen zu untersagen. Dies in dem Fall, in dem die mit einer Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten das Unternehmen zur sofortigen Geschäftsausgabe zwingen würden.

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