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Ein eBay-Nutzer muss nicht zwangsläufig bei Konto-Missbrauch haften

Mittwoch, 18. Mai 2011 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (11.5.2011, Az.: VIII ZR 289/09), dass ein eBay-Mitglied bei einer unbefugten Nutzung seines Kontos nicht für mögliche Schäden haften muss.

Im zu entscheidenden Fall wurde über das eBay-Konto einer Frau die komplette Einrichtung eines gastronomischen Betriebs angeboten. Eingestellt wurde das Angebot vom Ehemann der Frau. Der Mann hatte seine Frau jedoch nicht darüber unterrichtet. Die Frau entfernte das Angebot schon einen Tag nach dem Start und wurde vom bis dahin Höchstbietenden auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 32.000 Euro verklagt.

Die AGBs des Online-Auktionshauses enthalten folgenden Passus, wonach Mitglieder “grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden” haften.

Der BGH sah dies vorliegend anders, da auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien. Folglich könne die Frau nur dann verpflichtet werden, wenn der Mann im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht gehandelt hat, oder das Geschäft nachträglich von der Frau genehmigt wird oder die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht anwendbar sind.

Der BGH verneinte sämtliche Voraussetzungen.

Auch eine unsichere Verwahrung der Zugangsdaten führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Haftung der Ehefrau (also des eBay-Mitglieds).

Schließlich führt der BGH aus, dass die Haftungsklausel aus den AGBs von eBay nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedkontos, nicht jedoch zwischen dem Anbieter und dem Bieter gelten.

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Anspruch von Unternehmen bei Fernabsatzverträgen wird eingeschränkt

Mittwoch, 11. Mai 2011 | Autor: admin

Heute hat die Gesetzesvorlage den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages passiert.
Demnach soll der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von sogenanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz eingeschränkt werden. Künftig sollen Unternehmer vom Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, ”soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.

Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht haben.

Geplant ist der neue § 312e BGB: Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Zudem soll auch § 357 Abs. 3 BGB wie folgt geändert werden:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Es bleibt jetzt nur noch abzuwarten, bis dieser Text tatsächlich Gesetz wird.

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BGH: Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Mittwoch, 20. April 2011 | Autor: admin

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, “3 Jahre Garantie” zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass “die Garantie” die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09
LG Bielefeld vom 20. März 2009 - 15 O 233/08
OLG Hamm vom 13. August 2009 - 4 U 71/09
Karlsruhe, den 19. April 2011

Quelle: Pressemitteilung des BGH 64/2011

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Risiko: Neue Informationspflichten bei Spielzeug geplant

Mittwoch, 20. April 2011 | Autor: admin

Der Bundesrat befasst sich zur Zeit mit einer Reform der “Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)”.

Hier die geplanten Pflichten für Hersteller:
§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden.
(2) Die Hersteller haben beim in den Verkehr bringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre  eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.

Hier die geplanten Pflichten für Händler:
§ 7 Pflichten der Händler
(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob
1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und Absatz 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für ihn zuständigen Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.
(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.

§ 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Es bleibt wie immer abzuwarten, was am Ende tatsächlich verabschiedet wird.

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Erneute Änderung im Fernabsatzrecht

Montag, 11. April 2011 | Autor: admin

Unternehmer sollen gegenüber Verbrauchern nur noch erschwert Nutzungswertersatz im Falle des Widerrufs eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz verlangen können.
Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll ein Unternehmer von einem Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, wenn der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Zudem soll der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hinweisen und den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht haben.
Der Grund für die geplante Änderung ist das Urteil des EuGH (vom 3.9.2009, Az.: C-489/07), wonach ein Verkäufer von einem Verbraucher keinen generellen Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware verlangen kann, wenn der Verbraucher fristgerecht widerrufen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich so Gesetzeskraft erlangen wird.

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Gesetzentwurf zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzgeschäft

Freitag, 7. Januar 2011 | Autor: admin

Die Bundesregierung hat am 31.12.2010 einen Gesetzesentwurf zur Problematik des Wertersatzes im Falle des Widerrufes von Fernabsatzgeschäften verabschiedet.

Ziel ist, dass Verbraucher künftig keinen Wertersatz leisten müssen, wenn sie den vertrag nach der Prüfung der Ware widerrufen.
Wertersatz soll demnach nur für gezogene Nutzungen wie die Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren geleistet werden, wenn diese Ware in einer Art und Weise genutzt wird, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.
Bereits mit Urteil vom 3.9.2009 (Az.: C-489/07)  hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können, wobei der EuGH einen generellen Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht für erforderlich hält.

Der Entwurf kann hier abgerufen werden.

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BGH: zur Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes bei Verstoß gegen Markenrecht

Dienstag, 21. Dezember 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: I ZR 139/08 Urteil vom 22.07.2010) hat entschieden, dass ein Betreiber eines Internetmarktplatzes (”Internetauktion”) nicht verpflichtet ist, sämtliche Verkaufsangebote mit Hilfe einer manuellen Bildkontrolle darauf hin zu überprüfen, ob unter den genannten Marken Produkte angeboten werden, welche von den Originalerzeugnissen abweichen. Dies jedenfalls dann, wenn der Betreiber Dritten die Möglichkeit bietet, Verkaufsangebote in einem vollautomatischen Verfahren auf dem Marktplatz zu platzieren, also ohne Kenntnisnahme des Betreibers.

Der BGH hat zudem festgestellt, dass der Betreiber eines solchen Internetmarktplatzes in der Regel nicht gem.  §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 und § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer haftet, wenn der Dritte für die Bewerbung seiner auf dem Marktplatz eingestellten Produkte Formulierungen wählt wie “ähnlich” oder “wie” die Marke eines Markeninhabers.

Die Entscheidung kann als Internet-Versteigerung IV Entscheidung des BGH bezeichnet werden, da sie sich in eine Reihe von Entscheidungen fügt, welche der BGH zur Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetverkaufsplattform aufgestellt hat.

Bereits in Internet-Versteigerung I (BGH Az.: I ZR 304/01, Urteil vom 11.03.2004) hat der BGH ausgeführt, dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG - Haftungsfreistellung bei fremden Informationen - nicht den Unterlassungsanspruch betrifft und eine Haftung als Störer voraussetzt, dass für den Diensteanbieter eine zumutbare Kontrollmöglichkeit besteht, um eine Markenrechtsverletzung zu verhindern. Eine solche zumutbar Möglichkeit besteht nach Auffassung des BGH im Falle eines automatisierten Verfahrens nicht.

In der Entscheidung Internet-Versteigerung II (BGH Az.: I ZR/35/04, Urteil vom 19.04.2007) hat der BGH entschieden, dass die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 S. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche nicht nur für eine bereits erfolgte Verletzun, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch gilt.

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EU-Generalanwalt: keine Haftung von eBay für Verstöße gegen Markenrecht durch Nutzer

Donnerstag, 9. Dezember 2010 | Autor: admin

Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind
Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden ist und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt oder wiederholt, kann das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden
eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können. Um neue Kunden auf seine Website zu führen, kaufte das Unternehmen Schüsselwörter, einschließlich bekannter Marken, von entgeltlichen Internetreferenzierungsdienstleistern (wie etwa AdWords von Google), um Kunden auf seinen elektronischen Marktplatz zu leiten.
L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, wirft eBay vor, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern, die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Handel mit Fälschungen und unverpackten Produkten sowie der Verkauf von nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammenden Produkten in die EWR-Staaten1 und der Verkauf von nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Produktproben.
Der High Court, bei dem der Rechtsstreits im Vereinten Königreich anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Natur der von L’Oréal festgestellten rechtsverletzenden Produkte gestellt. Außerdem möchte der High Court wissen, was von einem Betreiber eines Online-Marktplatzes verlangt werden könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Generalanwalt Niilo Jääskinen führt in seinen heute vorgelegten Schlussanträgen zunächst aus, dass Tester und Abfüllflaschen, die oft die Aufschrift „nicht zum Verkauf bestimmt“ oder „nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ trügen, nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt seien und den Vertragshändlern des Markeninhabers kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht als Waren angesehen werden könnten, die mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden seien. Mithin sei es weiterhin dem Markeninhaber überlassen, zu entscheiden, ob er beabsichtige, diese Produkte in den Verkehr zu bringen. Er könne den Verkauf solcher Produkte auch verbieten.
So könne der Markenschutz auch in Situationen geltend gemacht werden, in denen zum Verkauf angebotene Waren auf einem elektronischen Marktplatz noch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden seien, soweit sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in den EWR-Staaten richte.

Zu den Auswirkungen des Entfernens der Verpackung von Markenkosmetikprodukten legt der Generalanwalt dar, dass im Fall von Luxuskosmetika nicht ausgeschlossen werden könne, dass die äußere Verpackung der Ware aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, zu der auch die Benutzung der Marke gehöre, als Element des Warenzustands zu betrachten sei. In solchen Fällen könne sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der unverpackten Ware widersetzen, soweit die Entfernung der Verpackung die die Herkunft und Qualität der Ware betreffenden Hinweisfunktionen der Marke beeinträchtige oder den Ruf der Marke schädige.
Der Generalanwalt prüft daraufhin, welche Rolle eBay bei den Markenrechtsverstößen spielt. Hierzu führt er aus, obwohl eBay nicht selbst Waren von L’Oréal auf ihrer Internetseite verkaufe, biete sie dennoch eine alternative Bezugsquelle für diese Waren an, die parallel zu dem Vertriebsnetz des Markeninhabers bestehe. Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden.
Nach Ansicht des Generalanwalts führt die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich.
Der Generalanwalt erläutert zudem, dass es, falls die vom Markeninhaber beanstandete Benutzung darin bestehe, dass das Zeichen auf der Website des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes selbst erscheine – im Gegensatz zur Benutzung in einem gesponserten Link bei einer Suchmaschine –, nicht um eine Benutzung der Marke für Waren durch den Marktplatzbetreiber gehe, sondern um eine solche durch den Nutzer des Marktplatzes. Tatsächlich lasse in solchen Fällen der Marktplatzbetreiber lediglich zu, dass seine Kunden die Zeichen benutzten, die mit den Marken identisch seien, ohne sie selbst zu benutzen. Die etwaigen negativen Auswirkungen für die Marke, die sich daraus ergäben, dass die Nutzer eines elektronischen Marktplatzes markengeschützte Waren auflisteten, könnten daher nicht nach dem Markenrecht der Union dem Marktplatzbetreiber zugerechnet werden.
Schließlich erörtert der Generalanwalt die vom Gerichtshof in der Rechtssache Google gegebene Auslegung, wonach ein Informationsdienstleister, der auf Verlangen seiner Kunden Informationen speichere, von der Haftung für diese Informationen nur dann ausgeschlossen sei, wenn er sich hinsichtlich der gespeicherten Daten in einer neutralen Stellung befinde. Im Hinblick darauf, dass eBay möglicherweise nicht in diesem Sinne neutral sei, weil sie ihre Kunden in der Abfassung der Anzeigen unterweise und den Inhalt der Einträge überwache, ist Herr Jääskinen nicht der Ansicht, dass eine solche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Einträge der Kunden zum Verlust des Schutzes führen sollte, der Unternehmen gewährt werde, die von Kunden geladene Informationen speicherten. Der Generalanwalt betont gleichwohl, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte. Die Haftungsfreistellung finde auch in den Fällen keine Anwendung, in denen dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer dieselbe Verletzungshandlung fortsetze oder wiederhole. Im letzteren Fall könne eine Anordnung gegen den Betreiber des elektronischen Marktplatzes erlassen werden, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzung zu verhindern.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09
L’Oréal / eBay

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union 119/10, Luxemburg, 9. Dezember 2010

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EuGH: gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge, wenn Dienstleistung im Internet angeboten

Mittwoch, 8. Dezember 2010 | Autor: admin

Die bloße Benutzung einer Website durch den Gewerbetreibenden führt als solche nicht zur Geltung der Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz der Verbraucher anderer Mitgliedstaaten dienen.

Nach der Verordnung der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen sind Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, in der Regel vor den Gerichten dieses Staates zu erheben.  Des Weiteren kann nach dieser Verordnung in Streitigkeiten, die einen Vertrag betreffen, die Klage beim Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Liegt hingegen ein Verbrauchervertrag vor, gelten besondere Regeln, die den Verbraucher schützen sollen: Hat der dem Verbraucher gegenüberstehende Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat „ausgerichtet“, in dem der Verbraucher wohnt, kann der Verbraucher eine etwaige Klage beim Gericht des Mitgliedstaats erheben, in dem er selbst wohnt, und umgekehrt auch nur in diesem Staat verklagt werden.

In den beiden Rechtsstreitigkeiten, die dem heutigen Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Sinne der Verordnung auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausrichtet“, wenn er zur Kommunikation mit den Verbrauchern eine Website nutzt.

Rechtssache C-585/08
Herr Pammer, der in Österreich wohnt, wollte eine Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach Fernost unternehmen. Er buchte eine solche Reise bei der in Deutschland niedergelassenen Reederei Karl Schlüter unter Vermittlung durch eine deutsche Reiseagentur, die auf den Verkauf von Frachtschiffsreisen im Internet spezialisiert ist. Herr Pammer lehnte es jedoch ab, die Reise anzutreten, da seiner Ansicht nach die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Er verlangte daher die Rückerstattung des von ihm bereits entrichteten Reisepreises. Da ihm die Reederei Karl Schlüter nur einen Teil dieses Preises erstattete, erhob Herr Pammer Klage bei einem österreichischen Gericht. Die Reederei Karl Schlüter erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie begründete dies damit, dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe.

Rechtssache C-144/09
Herr Heller, der in Deutschland wohnt, buchte bei einem in Österreich gelegenen Hotel, dem Hotel Alpenhof, mehrere Zimmer für einen einwöchigen Aufenthalt. Er nahm diese Buchung per E-Mail unter Verwendung einer E-Mail-Adresse vor, die auf der von ihm besuchten Website des Hotels angegeben war. Herr Heller bemängelte die Leistungen des Hotels und verließ es ohne Begleichung der Hotelrechnung. Das Hotel verklagte ihn daraufhin bei einem österreichischen Gericht auf Zahlung des Rechnungspreises. Hiergegen erhob Herr Heller eine Unzuständigkeitseinrede mit der Begründung, als in Deutschland wohnhafter Verbraucher könne er nur vor den deutschen Gerichten verklagt werden.

Der mit diesen beiden Rechtsstreitigkeiten befasste österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob darin, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, eine „Ausrichtung“ seiner Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten liegt. Bei Bejahung dieser Frage kämen den in diesen Staaten wohnhaften Verbrauchern, die die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen, im Fall eines Rechtsstreits mit diesem die günstigeren Zuständigkeitsregeln der Verordnung zugute.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die bloße Nutzung einer Website durch einen Gewerbetreibenden zum Zweck der Tätigung von Geschäften als solche noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausrichtet“, was zur Anwendung der verbraucherschützenden Zuständigkeitsregeln der Verordnung führen würde. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Regeln im Verhältnis zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen.

In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, beispielsweise das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Website zu erleichtern.
Jedoch können auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen – gegebenenfalls miteinander kombiniert –, das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist. Zu solchen Anhaltspunkten gehören etwa der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung neutraler Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen. Auch wenn die fragliche Website den Verbrauchern die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten ermöglicht, kann dies ein Anhaltspunkt für eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Gewerbetreibenden sein.
Hingegen gehören zu solchen Anhaltspunkten nicht bereits die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf der Website oder die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl, denn solche Angaben lassen nicht erkennen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten orientiert.
Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass von dem österreichischen Gericht festzustellen sein wird, ob der Website und der gesamten Tätigkeit der betreffenden Gewerbetreibenden entnommen werden kann, dass diese (im Fall der Rechtssache C-585/08) mit österreichischen Verbrauchern oder (im Fall der Rechtssache C-144/09) mit deutschen Verbrauchern in dem Sinne Geschäfte tätigen wollten, dass sie zu einem Vertragschluss mit diesen Verbrauchern bereit waren.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Luxemburg, 7.12.2010

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Regierung plant mehr Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Donnerstag, 2. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen soll. Der EuGH hatte am 3. September 2009 entschieden, dass nationale Regelungen unzulässig sind, wonach ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz verlangen kann. Einen solchen Anspruch hat der EuGH nur in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts - wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung - unvereinbaren Weise benutzt hat.

Den Entwurf im Volltext finden Sie hier.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber am Ende tatsächlich eine Neuregelung vornimmt.

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