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Ein eBay-Nutzer muss nicht zwangsläufig bei Konto-Missbrauch haften

Mittwoch, 18. Mai 2011 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (11.5.2011, Az.: VIII ZR 289/09), dass ein eBay-Mitglied bei einer unbefugten Nutzung seines Kontos nicht für mögliche Schäden haften muss.

Im zu entscheidenden Fall wurde über das eBay-Konto einer Frau die komplette Einrichtung eines gastronomischen Betriebs angeboten. Eingestellt wurde das Angebot vom Ehemann der Frau. Der Mann hatte seine Frau jedoch nicht darüber unterrichtet. Die Frau entfernte das Angebot schon einen Tag nach dem Start und wurde vom bis dahin Höchstbietenden auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 32.000 Euro verklagt.

Die AGBs des Online-Auktionshauses enthalten folgenden Passus, wonach Mitglieder “grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden” haften.

Der BGH sah dies vorliegend anders, da auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar seien. Folglich könne die Frau nur dann verpflichtet werden, wenn der Mann im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht gehandelt hat, oder das Geschäft nachträglich von der Frau genehmigt wird oder die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht anwendbar sind.

Der BGH verneinte sämtliche Voraussetzungen.

Auch eine unsichere Verwahrung der Zugangsdaten führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Haftung der Ehefrau (also des eBay-Mitglieds).

Schließlich führt der BGH aus, dass die Haftungsklausel aus den AGBs von eBay nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedkontos, nicht jedoch zwischen dem Anbieter und dem Bieter gelten.

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BGH: zur Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes bei Verstoß gegen Markenrecht

Dienstag, 21. Dezember 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH Az.: I ZR 139/08 Urteil vom 22.07.2010) hat entschieden, dass ein Betreiber eines Internetmarktplatzes (”Internetauktion”) nicht verpflichtet ist, sämtliche Verkaufsangebote mit Hilfe einer manuellen Bildkontrolle darauf hin zu überprüfen, ob unter den genannten Marken Produkte angeboten werden, welche von den Originalerzeugnissen abweichen. Dies jedenfalls dann, wenn der Betreiber Dritten die Möglichkeit bietet, Verkaufsangebote in einem vollautomatischen Verfahren auf dem Marktplatz zu platzieren, also ohne Kenntnisnahme des Betreibers.

Der BGH hat zudem festgestellt, dass der Betreiber eines solchen Internetmarktplatzes in der Regel nicht gem.  §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 und § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer haftet, wenn der Dritte für die Bewerbung seiner auf dem Marktplatz eingestellten Produkte Formulierungen wählt wie “ähnlich” oder “wie” die Marke eines Markeninhabers.

Die Entscheidung kann als Internet-Versteigerung IV Entscheidung des BGH bezeichnet werden, da sie sich in eine Reihe von Entscheidungen fügt, welche der BGH zur Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetverkaufsplattform aufgestellt hat.

Bereits in Internet-Versteigerung I (BGH Az.: I ZR 304/01, Urteil vom 11.03.2004) hat der BGH ausgeführt, dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG - Haftungsfreistellung bei fremden Informationen - nicht den Unterlassungsanspruch betrifft und eine Haftung als Störer voraussetzt, dass für den Diensteanbieter eine zumutbare Kontrollmöglichkeit besteht, um eine Markenrechtsverletzung zu verhindern. Eine solche zumutbar Möglichkeit besteht nach Auffassung des BGH im Falle eines automatisierten Verfahrens nicht.

In der Entscheidung Internet-Versteigerung II (BGH Az.: I ZR/35/04, Urteil vom 19.04.2007) hat der BGH entschieden, dass die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 S. 1 TMG auf Unterlassungsansprüche nicht nur für eine bereits erfolgte Verletzun, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch gilt.

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EU-Generalanwalt: keine Haftung von eBay für Verstöße gegen Markenrecht durch Nutzer

Donnerstag, 9. Dezember 2010 | Autor: admin

Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für Verstöße gegen das Markenrecht, die von den Nutzern ihres elektronischen Marktplatzes begangen worden sind
Wenn eBay jedoch die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden ist und derselbe Nutzer diese Verletzung fortführt oder wiederholt, kann das den Online-Marktplatz betreibende Unternehmen für haftbar erklärt werden
eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können. Um neue Kunden auf seine Website zu führen, kaufte das Unternehmen Schüsselwörter, einschließlich bekannter Marken, von entgeltlichen Internetreferenzierungsdienstleistern (wie etwa AdWords von Google), um Kunden auf seinen elektronischen Marktplatz zu leiten.
L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, wirft eBay vor, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern, die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Handel mit Fälschungen und unverpackten Produkten sowie der Verkauf von nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammenden Produkten in die EWR-Staaten1 und der Verkauf von nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Produktproben.
Der High Court, bei dem der Rechtsstreits im Vereinten Königreich anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Natur der von L’Oréal festgestellten rechtsverletzenden Produkte gestellt. Außerdem möchte der High Court wissen, was von einem Betreiber eines Online-Marktplatzes verlangt werden könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
Generalanwalt Niilo Jääskinen führt in seinen heute vorgelegten Schlussanträgen zunächst aus, dass Tester und Abfüllflaschen, die oft die Aufschrift „nicht zum Verkauf bestimmt“ oder „nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ trügen, nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt seien und den Vertragshändlern des Markeninhabers kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht als Waren angesehen werden könnten, die mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden seien. Mithin sei es weiterhin dem Markeninhaber überlassen, zu entscheiden, ob er beabsichtige, diese Produkte in den Verkehr zu bringen. Er könne den Verkauf solcher Produkte auch verbieten.
So könne der Markenschutz auch in Situationen geltend gemacht werden, in denen zum Verkauf angebotene Waren auf einem elektronischen Marktplatz noch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden seien, soweit sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in den EWR-Staaten richte.

Zu den Auswirkungen des Entfernens der Verpackung von Markenkosmetikprodukten legt der Generalanwalt dar, dass im Fall von Luxuskosmetika nicht ausgeschlossen werden könne, dass die äußere Verpackung der Ware aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, zu der auch die Benutzung der Marke gehöre, als Element des Warenzustands zu betrachten sei. In solchen Fällen könne sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der unverpackten Ware widersetzen, soweit die Entfernung der Verpackung die die Herkunft und Qualität der Ware betreffenden Hinweisfunktionen der Marke beeinträchtige oder den Ruf der Marke schädige.
Der Generalanwalt prüft daraufhin, welche Rolle eBay bei den Markenrechtsverstößen spielt. Hierzu führt er aus, obwohl eBay nicht selbst Waren von L’Oréal auf ihrer Internetseite verkaufe, biete sie dennoch eine alternative Bezugsquelle für diese Waren an, die parallel zu dem Vertriebsnetz des Markeninhabers bestehe. Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden.
Nach Ansicht des Generalanwalts führt die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich.
Der Generalanwalt erläutert zudem, dass es, falls die vom Markeninhaber beanstandete Benutzung darin bestehe, dass das Zeichen auf der Website des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes selbst erscheine – im Gegensatz zur Benutzung in einem gesponserten Link bei einer Suchmaschine –, nicht um eine Benutzung der Marke für Waren durch den Marktplatzbetreiber gehe, sondern um eine solche durch den Nutzer des Marktplatzes. Tatsächlich lasse in solchen Fällen der Marktplatzbetreiber lediglich zu, dass seine Kunden die Zeichen benutzten, die mit den Marken identisch seien, ohne sie selbst zu benutzen. Die etwaigen negativen Auswirkungen für die Marke, die sich daraus ergäben, dass die Nutzer eines elektronischen Marktplatzes markengeschützte Waren auflisteten, könnten daher nicht nach dem Markenrecht der Union dem Marktplatzbetreiber zugerechnet werden.
Schließlich erörtert der Generalanwalt die vom Gerichtshof in der Rechtssache Google gegebene Auslegung, wonach ein Informationsdienstleister, der auf Verlangen seiner Kunden Informationen speichere, von der Haftung für diese Informationen nur dann ausgeschlossen sei, wenn er sich hinsichtlich der gespeicherten Daten in einer neutralen Stellung befinde. Im Hinblick darauf, dass eBay möglicherweise nicht in diesem Sinne neutral sei, weil sie ihre Kunden in der Abfassung der Anzeigen unterweise und den Inhalt der Einträge überwache, ist Herr Jääskinen nicht der Ansicht, dass eine solche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Einträge der Kunden zum Verlust des Schutzes führen sollte, der Unternehmen gewährt werde, die von Kunden geladene Informationen speicherten. Der Generalanwalt betont gleichwohl, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte. Die Haftungsfreistellung finde auch in den Fällen keine Anwendung, in denen dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer dieselbe Verletzungshandlung fortsetze oder wiederhole. Im letzteren Fall könne eine Anordnung gegen den Betreiber des elektronischen Marktplatzes erlassen werden, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzung zu verhindern.

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-324/09
L’Oréal / eBay

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union 119/10, Luxemburg, 9. Dezember 2010

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OLG Hamm: Versandkostenangaben müssen frühzeitig bekannt gegeben werden

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.07.2009, Az.: 4 U 73/09), dass Versandkostenangaben bei Fernabsatzgeschäften im Internet dem Verbraucher nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitgeteilt werden dürfen. Dies unabhängig davon, ob die Bestellung für den Verbraucher schon bindend ist. So auch der BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04).

Die Rechtsprechung will dem Verbraucher damit die Möglichkeit verschaffen, einen sinnvollen Preisvergleich vornehmen können, bevor er sich für eine Ware entschiden hat.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

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Kein genereller Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 03.09.2009, Az.: Rs. C-489/07), dass eine generelle Wertersatzpflicht nach der Ausübung eines Widerrufsrechts mit europäischem Recht nicht vereinbar ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin ein Notebook gekauft, ohne ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Der Verkäufer wies jedoch darauf hin, dass Wertersatz auch bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu zahlen sei. Acht Monate nach dem Kauf erklärte die Käuferin den Widerruf. Der Verkäufer hielt ihr eine Wertersatzforderung entgegen.

Der EuGH entschied, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht europarechtskonform ist, da dies mit den Zielen der Richtlinie 97/7/EG nicht vereinbar sei.

Zugleich entschied der EuGH jedoch auch, dass unter Umständen eine Wertersatzpflicht bestehen kann. Die Wertersatzpflicht solle eine Korrekturfunktion haben und düfe nicht zu einer Verhinderung des Widerrufs führen. Daher sei eine Verpflichtung zur Entrichtung eines angemessenen Wertersatzes durchaus möglich. Grundsätzlich jedoch müsse die Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Zahlung eines Wertersatzes möglich sein. Im Einzelfall können anhand der Kriterien “Zeitraum” seit Kauf und “Eigenart” des Objektes Wertersatzpflichten bestehen.

Im vorliegenden Fall gewährte der EuGH den Wertersatz.

TIPP:

Bei der Vereinbarung von Wertersatzpflichten ist auf die jeweiligen Umstände der einzelnen Produkte abzustellen. Dies kann eine pauschale Vereinbarung im Rahmen eines umfangreichen Onlineshops erschweren.

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Verkauf von Markenartikeln durch Händler über Ebay zulässig

Mittwoch, 22. April 2009 | Autor: admin

Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 21.04.2009 (Az.: 16 O 729/07) entschieden, dass der gewerbliche Verkauf von Markenartikeln über Ebay zulässig ist. Ein Verbot für diesen Vertriebsweg sei wettbewerbswidrig. Der hier betroffene Schulranzen-Hersteller hatte vorgetragen, ein Verkauf seiner Ware über Ebay schade dem Image seines Unternehmens. Dieser Auffassung konnte das Gericht nicht folgen. Bereits in einem anderen Verfahren (Az.: 16 O 412/07 Kart) urteilte das Gericht zuvor identisch, während das Landgericht Mannheim hatte im März 2008 (Az.: 7 O 263/07 Kart) noch anders entschieden.

Gegen das aktuelle Urteil ist eine Berufung möglich. Von Rechtssicherheit kann in diesem Punkt bisher leider noch nicht gesprochen werden. Hierzu wird es noch einiger Rechtsstreitigkeiten bedürfen.

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Haftung für eBay-Account

Mittwoch, 11. März 2009 | Autor: admin

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper … Tolle … Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "… Halzband, Art Cartier … Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus …". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

Quelle: Pressemitteilung Nr 55/2009 des BGH vom 11.03.2009

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eBay haftet nicht als Störer für Markenrechtsverstoß

Donnerstag, 26. Februar 2009 | Autor: admin

Das Oblerlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden (Az.: I-20 U 204/02), dass die Onlineauktionsplattform ebay nicht als Störerin für Markenrechtsverletzungen haftet.

Im vorliegenden Fall war es nach einer erfolgten Anzeige von Verstößen durch die Markenrechtsinhaberin nicht mehr zu gleichartigen Markenverletzungen gekommen. Der Bundesgerichtshof hatte zwar gurndsätzlich entschieden, dass ebay als Störerin anzusehen sei, wenn Verkäufer auf der Internetplattform Markenrechtsverstöße begehen. In einem solchen Fall dürften jedoch die Prüfungspflichten für den Internetanbieter nicht derart überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde.

Der Bundesgerichtshof hatte die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, welches nun diese Entscheidung getroffen hat und die Berufung der Firma Rolex S. A. zurückgewiesen hat, da es nach entsprechenden Hinweisen durch den Markeninhabers nicht mehr zu gleichartigen Markenrechtsverletzungen gekommen war. Gleichzeitig hat das Gericht klargemacht, dass es dem Internetanbieter nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Dadurch würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/09 des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009

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Verbindliches Angebot bei Ebay

Freitag, 23. Januar 2009 | Autor: admin

Das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform (hier Ebay) ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot, keine Versteigerung. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen. Eines gesonderten Zuschlages bedarf es nicht mehr, es kommt allenfalls eine Anfechtung in Betracht, sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen. Diese muss jedoch sofort erfolgen. Der spätere Beklagte bot auf der Internetplattform Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2100. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der spätere Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb und sein Auto haben wollte, weigerte sich
dieser, es heraus zu geben. Darauf hin erhob der Käufer Klage beim AG München. Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht:
Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass auch Gegenstände unter Wert verkauft werden. Soweit der Beklagte einwende, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt wurde, sei dies zunächst unbeachtlich. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege vor. Der Verkäufer könne zwar diese Willenserklärung anfechten, dies müsse er nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich tun. Nach dem er durch das Schreiben des Klägers, in dem dieser die Lieferung des Autos verlangte, von dem Verkauf erfahren habe, hätte er sofort die Anfechtung erklären müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, so
dass er sich an dem Vertrag festhalten lassen müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 9.5.08, AZ 223 C 30401/07
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 19.01.2009

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