Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten § 42a BDSG
Mittwoch, 27. April 2011 | Autor: admin
Bei einem Hackerangriff auf das Playstation-Netzwerk von Sony sind vermutlich Daten von mehr als 70 Millionen Nutzern gestohlen worden. Sony hat auf einer Website auf den Umstand hingewiesen.
Vor dem Hintergrund dieses Falles sollen an dieser Stelle die gesetzlichen Anforderungen an die Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten dargestellt werden.
Seit dem 1. September 2009 wurde die “Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten” in das deutsche Datenschutzrecht aufgenommen.
Dies bedeutet, dass im Fall einer Datenpanne die Daten verarbeitende Stelle unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, die Datenschutz-Aufsichtsbehörde und die von der Panne Betroffenen über die Datenpanne zu informieren.
I. Gesetzliche Regelung
Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten finden sich in § 42a BDSG, § 15a TMG sowie § 93 Abs. 3 TKG.
Am 19.12.2009 ist die Richtlinie 2009/136/EG in Kraft getreten, deren Art. 2 Nr. 1 und 4 eine Ergänzung von Art. 4 RL 2002/58/EG bzgl. einer Informationspflicht für den Fall einer “Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten” vorsieht. Die Informationspflicht gemäß der Richtlinie ist weitergehend als die bisherigen deutschen Regelungen. Da die Richtlinie bis zum 25. Mai 2011 in nationales Recht umzusetzen ist, werden hier noch Anpassungen an das deutsche Recht erfolgen.
II. Arten von Daten
1. § 42a BDSG
Die Informationspflicht in § 42a BDSG beschränkt sich auf die dort genannten Arten von Daten. Dies sind:
besondere Arten personenbezogener Daten i. S. v. § 3 Abs. 9 BDSG
personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen
personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten bzw. den Verdacht solcher beziehen,
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten.
2. § 15a TMG, § 93 Abs. 3 TKG
§ 15 a TMG dagegen betrifft sämtliche Bestands- und Nutzungsdaten (§§ 14 und 15 TMG). Dies gilt auch für § 93 Abs. 3 TKG. Dies hat zur Folge, dass jedes Unternehmen mit einer Website entsprechende Daten vorhält und von einer Informationspflicht betroffen sein kann.
III. Verpflichteter
§ 42a BDSG betrifft nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 BDSG und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.
§ 15 TMG und § 93 Abs. 3 TKG dagegen enthalten keine solche Einschränkung und betreffen somit alle Diensteanbieter. Gem. § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies können auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sein. § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG stellt zudem klar, dass das TMG für alle Anbieter “einschließlich der öffentlichen Stellen” gilt.
IV. Unrechtmäßige Übermittlung oder Kenntniserlangung
Eine Übermittlung liegt vor, wenn die Daten verarbeitende Stelle selbst aktiv und zielgerichtet Daten an Dritte weitergibt.
Kenntniserlangung genügt, so dass kein aktives Handeln der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, sondern auch Hackerangriffe etc. erfasst werden.
Unrechtmäßig ist eine Kenntniserlangung dann, wenn sie gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstößt, also keine rechtliche Grundlage hat und der Betroffene nicht eingewilligt hat.
Eine unrechtmäßige Kenntniserlangung kommt in folgenden Fällen in Betracht:
datenschutzwidrige Entsorgung von Altgeräten
Diebstahl oder Verlust einer Daten-CD-ROM, Notebooks, Tablet-PCs, USB-Sticks oder anderen mobilen Devices
Hack einer Datenbank
unberechtigter Weiterverkauf von Daten
Es ist nicht erforderlich, dass eine Kenntnisnahme bewiesen werden kann, bloße Anhaltspunkte hierfür genügen.
V. Drohende schwerwiegende Beeinträchtigung
Zudem müssen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen drohen. Zur Gewichtung der Beeinträchtigung werden Kriterien wie Art und Umfang der betroffenen Daten wie auch die potenziellen Auswirkungen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung herangezogen.
In der Regel dürfte bei den in § 42a BDSG genannten Daten von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung auszugehen sein.
Bei reinen Bestandsdaten nach TMG oder TKG (z. B. Name, Anschrift des Nutzers) ist von einer geringeren Beeinträchtigung auszugehen.
Gem. Art. 4 Abs. 3 RL 2002/58/EG kann man diskutieren, ob im Falle einer sicheren Verschlüsselung eine Informationspflicht entfällt, da demnach keine Benachrichtigung zu erfolgen hat, wenn zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass geeignete technische Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
VI. Inhalt und Umfang der Informationspflicht
Wenn eine Informationspflicht besteht, so muss die verantwortliche Stelle unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) sowohl die zuständige Aufsichtsbehörde als auch die Betroffenen informieren, § 42a S. 2 - 5 BDSG.
1. Benachrichtigung der Behörde
Vor dem Betroffenen ist zunächst die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gem. § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG sind die Aufsichtsbehörden zur Beratung und Unterstützung des Benachrichtigungspflichtigen verpflichtet. Folglich kann es im Einzelfall ratsam sein, die Aufsichtsbehörden möglichst frühzeitig einzuschalten.
2. Benachrichtigung der Betroffenen
Auch der von der Datenpanne Betroffene ist unverzüglich zu informieren.
Die Benachrichtigungsfrist verlängert sich jedoch gem. § 42a S. 2 BDSG um den Zeitraum,
(1) der nötig ist, um unverzüglich angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten zu ergreifen, und
(2) der abgewartet werden muss, damit eine etwaige Strafverfolgung nicht mehr gefährdet ist.
3. Anforderungen an die Information
Die Anforderungen an die Information der Aufsichtsbehörden und der Betroffenen sind unterschiedlich ausgeprägt, § 42a Satz 3 - 5 BDSG.
Nach § 42a S. 3 BDSG muss die Benachrichtigung des Betroffenen
(1) eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und
(2) Empfehlungen zur Vermeidung nachteiliger Folgen
enthalten.
Auch auf die Art der betroffenen Daten ist hinzuweisen.
Eine Benachrichtigung in Form einer E-Mail ist ausreichend.
Die Betroffenen sind einzeln zu benachrichtigen, es sei denn, eine Ausnahme gem. § 42a S. 5 BDSG liegt vor, also die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vielzahl von Betroffenen existiert. In einem solchen Fall soll es gestattet sein, Anzeigen zu schalten, die mindestens eine halbe Seite umfassen und in mindestens zwei bundesweit erscheinenden Tageszeitungen abgedruckt werden. Dieser Maßnahme vergleichbar geeignete Maßnahmen sind ebenfalls möglich. Entscheidend ist der betroffene Personenkreis.
Ein Hinweis auf der Website kann ausreichend sein, wenn nur die Anmeldedaten der Nutzer bekannt sind. Der Hinweis ist dann jedoch gut sichtbar auf der Website zu positionieren.
Sowohl im Rahmen der Benachrichtigung der Betroffenen als auch der Aufsichtsbehörden müssen gesetzliche Geheimhaltungspflichten sowie Berufsgeheimnisse gewahrt bleiben.
VII. Bußgeld
Ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro droht gem. § 43 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 BDSG für den Fall, dass eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Bußgeldandrohung bei einem Verstoß gegen § 15a TMG oder § 93 Abs. 3 TKG ist vom Gesetz dagegen nicht vorgesehen.
VIII. Fazit
Ob tatsächlich eine Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten im konkreten Fall vorliegt bedarf einer gründlichen Prüfung.
Thema: Datenschutz, IT-Recht, Internetportale | Beitrag kommentieren

