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BGH: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Dienstag, 19. April 2011 | Autor: admin

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10
OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08
LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07
Karlsruhe, den 19. April 2011

Quelle: Pressemitteilung des BGH 65/2011

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Hase aus Schokolade kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Samstag, 18. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Formen eines Hasen oder Rentiers aus Schokolade mit einem rotem Band können nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Diese Formen sowie die eines Glöckchens mit einem rotem Band, eines Schokoladenhasen und einer Schokoladenmaus haben keine Unterscheidungskraft

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden.
Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an:
• die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08),
• die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-337/08),
• die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und
• die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08).
Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an (Rs. T-13/09).
Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Aufhebungsklage beim Gericht.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Des Weiteren betont das Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken.

Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Form und der Farbe (der von Storck angemeldeten Marke), nicht auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren schließen kann.
Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft.
Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden.
Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren.

Quelle: Gericht der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 124/10, Luxemburg, den 17. Dezember 2010

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Keine Markenverletzung durch Zeichen “CCCP” und “DDR” auf Kleidungssstücken

Freitag, 15. Januar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass kein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, wenn Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anbringen, auch wenn diese Symbole als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.

Im vorliegenden Fall ging es um die für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarken “DDR” und “CCCP” sowie die Bildmarken mit den entsprechenden Staatswappen.

Nach Auffassung des BGH kann in der “Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken” keine Markenrechtsverletzung gesehen werden, da eine Markenrechtsverletzung voraussetzt, dass im Verkehr die auf den Bekleidungsstücken angebrachten Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen angesehen werden und nicht als bloße Dekoelemente aufgefasst werden.
Vorliegend hat der BGH angenommen, dass “die Verbraucher die auf der Vorderseite von TShirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.”

Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 82/08 – CCCP und Urteil vom 14. Januar 2010  I ZR 92/08 – DDR

Quelle: Pressestelle Nr. 10/2010 des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2010

Thema: Allgemein, Markenrecht, Urteile | Beitrag kommentieren