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Berichterstattung über private Beziehung zu Fernsehmoderatorin ist zulässig

Dienstag, 31. Januar 2012 | Autor: admin

Der Kläger (Politiker und ehemaliger Lebensgefährte der Fernseh-Moderatorin Inka Bause) wehrte sich gegen einen Artikel in einer Zeitschrift, der auf der Titelseite wie folgt angekündigt wurde: „Inkas Traumjahr“, „Neue Liebe macht ihr Glück perfekt“.

Der Leser konnte im Artikel u. a. etwas lesen über das Alter, die Größe und das Sternzeichen des Klägers. Zudem wurde der Artikel mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert.

Durch diese Art der Berichterstattung sah sich der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Unterlassung.

Mit seiner Forderung hatte der Kläger keinen Erfolg, da nach Auffassung des Gerichts die Angaben in dem Artikel seiner Sozialsphäre zuzurechnen seien. In der Sozialsphäre komme dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen von vornherein ein tendenziell größeres Gewicht zu. Im vorliegenden Fall trete deshalb im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung das klägerische Persönlichkeitsrecht hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurück, da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hier hinter die geschützten Äußerungsinteressen des Presseorgans zurücktrete (BGH, Urteil vom 22.11.2011 - Az.: VI ZR 26/11).

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Ist Veröffentlichung der Mailbox-Nachricht von Christian Wulff rechtlich zulässig?

Samstag, 21. Januar 2012 | Autor: admin

Fraglich ist, ob eine Zeitung auch ohne Einwilligung des Staatsoberhauptes eine Mailbox-Nachricht als Text veröffentlichen darf, in der das Staatsoberhaupt sich beim Chefredakteur massiv über einen bald veröffentlichten Bericht beschwert.

Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 18.02.2010, Az.: 1 BvR 2477/08) hatte einmal entschieden, dass wörtliche Wiedergaben aus E-Mails nicht grundsätzlich rechtswidrig sind. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass eine umfassende Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu erfolgen hat.

So kann nach Auffassung des OLG Stuttgart (Az.: 4 U 96/10) beim Vorliegen eines sachlichen Grundes die Veröffentlichung gerechtfertigt sein. In Ermangelung eines solchen Grundes kann eine Veröffentlichung rechtswidrig sein.

Da im Rahmen der zivilrechtlichen Zulässigkeit das Überwiegen der Interessen an der öffentlichen Berichterstattung ausreicht, spricht vieles dafür, dass eine Wiedergabe des Wortlautes im vorliegenden Fall zulässig ist.

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