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Achtung bei Veröffentlichung von Heinz Erhardt Gedichten auf Webseite

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Ein Gedicht kann durchaus eine Website verschönern. Ein Gedicht kann aber auch zu ungeahnten Problemen führen. Dies merken momentan einige Websitebetreiber, welche über eine Kanzlei Abmahnungen für die unerlaubte Verwendung von Gedichten von Heinz Erhardt erhalten. Wegen der unerlaubten Verwendung wird Schadensersatz verlangt. Dieser wird bemessen nach der Länge der Wörter, wobei für ein Gedicht bis 50 Wörter ein Betrag in Höhe von 400 Euro verlangt wird. Für ein Gedicht, welches aus mehr als 50 Wörtern besteht, wird ein Schadensersatz in Höhe von 600 Euro geltend gemacht. Zudem werden dann noch Anwaltskosten geltend gemacht.

Nach den Regelungen des Urheberrechts ist für jede Art der Nutzung, somit auch der Nutzung auf einer Website, die Einholung einer Erlaubnis erforderlich. Stellt man z. B. ein geschütztes Gedicht ohne Einholung einer Erlaubnis online, so kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Zudem gilt es zu beachten, dass der Schutz des Urheberrechts auch noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt. Dies gilt es in den Fällen von Heinz Erhardt zu beachten. Erst nach Ablauf dieser Frist werden die Werke gemeinfrei, können somit von jedermann genutzt werden.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788

oder

Mail: ra@ra-kuhr.de

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EuGH: Keine Internetsperren zugunsten der Musikindustrie

Montag, 18. April 2011 | Autor: admin

Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, grundsätzlich die Grundrechte.

Um zulässig zu sein, muss eine solche Maßnahme die Voraussetzungen für die Einschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta vorgesehenen Rechte einhalten. Sie muss daher insbesondere auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die den Anforderungen an die „Qualität des Gesetzes“ entspricht.

Die zuständigen belgischen Gerichte können nach nationalem Recht mittels einer Unterlassungsanordnung die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums untersagen. Insbesondere ist vorgesehen, dass die Gerichte eine Unterlassungsanordnung gegen einen Vermittler erlassen können, wenn ein Dritter die Dienste eines Vermittlers nutzt, um eine Verletzung dieser Art zu begehen.

Die Société belge des auteurs compositeurs et éditeurs (Sabam) beantragte den Erlass einer einstweiligen Maßnahme gegen Scarlet Extended SA, einen Anbieter von Internetzugangsdiensten. Sabam beantragte zunächst, Verletzungen von Urheberrechten an den zu ihrem Repertoire gehörenden Musikwerken, die u. a. aus dem unzulässigen Austausch von Musikdateien mit Hilfe von Peer-to-Peer-Programmen unter Inanspruchnahme der Dienste von Scarlet folgten, festzustellen. Weiter beantragte sie, Scarlet unter Androhung eines Zwangsgelds zu verurteilen, diese Rechtsverletzungen abzustellen, indem sie verhindert oder die Möglichkeit ausschaltet, dass ihre Kunden in irgendeiner Form Dateien, in denen ein Musikwerk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers wiedergegeben wird, mit Hilfe eines Peer-to-Peer-Programms senden oder empfangen.
Mit Urteil vom 26. November 2004 wurde das Vorliegen dieser Urheberrechtsverletzungen festgestellt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde Scarlet mit einem zweiten Urteil, das am 29. Juni 2007 erlassen wurde, dazu verurteilt, unter Androhung eines Zwangsgelds von 2 500 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen das Urteil, innerhalb einer Frist von sechs Monaten1 diese festgestellten Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich macht, in irgendeiner Form u. a. mit Hilfe eines Peer-to-Peer-Programms Dateien zu senden oder zu empfangen, die ein Musikwerk aus dem Repertoire von Sabam enthalten.

Scarlet legte gegen dieses Urteil Berufung an die Cour d’appel de Bruxelles ein, die entscheiden muss, ob sie diese gegen Scarlet erlassene Maßnahme bestätigt. In diesem Zusammenhang fragt die Cour d’appel de Bruxelles den Gerichtshof, ob das Unionsrecht und insbesondere die durch die Grundrechtecharta garantierten Grundrechte einem nationalen Gericht erlauben, eine Maßnahme gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten in Form einer Anordnung zu erlassen, ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Übermittlungen einzurichten.
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag stellt der Generalanwalt fest, dass das einzurichtende System erstens die Filterung aller Datenübertragungen, die über das Netz von Scarlet durchgeleitet werden, gewährleisten muss, um diejenigen zu entdecken, die eine Urheberrechtsverletzung mit sich bringen. Mit dieser Filterung muss dieses System zweitens die Sperre von Übermittlungen gewährleisten, die tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung mit sich bringen, unabhängig davon, ob dies auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung erfolgt.
Die Anordnung hat nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón demnach die Form einer allgemeinen Verpflichtung, die im Lauf der Zeit dauerhaft auf alle Anbieter von Internetzugangsdiensten erstreckt werden kann. Insbesondere betrifft die Maßnahme dauerhaft eine unbestimmte Zahl von juristischen und natürlichen Personen, ohne ihr vertragliches Verhältnis zu Scarlet oder ihren Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Denn mit dem System muss die Übermittlung von Dateien, durch die ein Anspruch verletzt werden kann, den Sabam verwaltet, geltend macht und verteidigt, von einem Internetnutzer, der ein Abonnement bei Scarlet hat, an einen anderen Internetnutzer – unabhängig davon, ob er bei Scarlet ein Abonnement hat und in Belgien ansässig ist oder nicht –, gesperrt werden können. Ebenso muss damit der Empfang von Dateien, die von anderen Internetnutzern stammen und das Urheberrecht verletzen, durch Internetnutzer, die bei Scarlet ein Abonnement haben, gesperrt werden können. Außerdem würde die Maßnahme allgemein und präventiv angewandt, d. h. ohne vorherige Feststellung einer tatsächlichen Verletzung oder der Gefahr einer unmittelbaren Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums.  Der Generalanwalt erläutert weiter, dass die fragliche Maßnahme sich als neue Verpflichtung darstellt. Mit der Maßnahme wird Scarlet nämlich eine Erfolgsverpflichtung in Bezug auf den Schutz der von Sabam vertretenen Urheberrechte mit Hilfe des eingerichteten Systems auferlegt, und zwar unter Androhung eines Zwangsgelds. Darüber hinaus werden Scarlet die Kosten der Einrichtung des Filter- und Sperrsystems auferlegt. Auf diese Weise wird die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortlichkeit für den Kampf gegen das illegale Herunterladen von raubkopierten Werken im Internet mit Hilfe des einzurichtenden Systems weitgehend auf die Anbieter von Internetzugangsdiensten übertragen.
Von diesen Merkmalen ausgehend meint Generalanwalt Cruz Villalón, dass die Einrichtung dieses Filter- und Sperrsystems eine Einschränkung des Rechts auf Beachtung des Kommunikationsgeheimnisses und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, die durch die Grundrechtecharta geschützt sind, darstellt. Außerdem schränkt die Einführung eines solchen Systems die Informationsfreiheit ein, die ebenfalls durch die Grundrechtecharta geschützt wird. Er weist aber darauf hin, dass die Grundrechtecharta die Möglichkeit einer Einschränkung der Ausübung der Rechte und Freiheiten u. a. unter der Bedingung zulässt, dass eine solche Einschränkung „gesetzlich vorgesehen“ ist. Unter Heranziehung der Rechtsprechung, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Bereich entwickelt hat, führt Generalanwalt Cruz Villalón aus, dass eine Beschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta garantierten Rechte und Freiheiten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss, die den Anforderungen an die „Qualität des Gesetzes“ entspricht. Daher kann eine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der Internetnutzer, wie sie im vorliegenden Fall streitig ist, seiner Ansicht nach nur zulässig sein, wenn sie auf einer nationalen gesetzlichen Grundlage beruht, die zugänglich, klar und vorhersehbar ist. Aus der Sicht des Generalanwalts ist aber die Verpflichtung der Anbieter von Internetzugangsdiensten, völlig auf ihre eigenen Kosten das fragliche Filter- und Sperrsystem einzuführen, in der streitigen belgischen gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich, im Vorhinein, klar und deutlich vorgesehen worden. Die Verpflichtung, die den Anbietern von Internetzugangsdiensten auferlegt wurde, ist nämlich zum einen sehr ungewöhnlich und zum anderen „neu“ und sogar unerwartet. Außerdem sind weder das Filtersystem, das systematisch und umfassend, dauerhaft und beständig gelten soll, noch der Sperrmechanismus, der einsetzen kann, ohne dass die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die betroffenen Personen dies anfechten oder sich dem widersetzen, mit hinreichenden Garantien ausgestattet.

Der Generalanwalt schlägt folglich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das Unionsrecht dem Erlass einer Anordnung durch ein nationales Gericht auf der Grundlage der belgischen gesetzlichen Bestimmung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, auf eigene Kosten ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste (insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen) durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk enthalten, an denen ein Dritter Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 37/11 vom 14.04.2011

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BGH: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen

Freitag, 17. Dezember 2010 | Autor: admin

Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.

Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.

Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen “Schloss Tegel” (I ZR 99/73) und “Friesenhaus” (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.

Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.

In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10

V ZR 44/10

LG Potsdam – 1 O 175/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 12/09 - Entscheidung vom 18. Februar 2010

und

V ZR 45/10

LG Potsdam – 1 O 161/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 13/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

und

V ZR 46/10

LG Potsdam – 1 O 330/08 – Entscheidung vom 21. November 2008

OLG Brandenburg – 5 U 14/09 – Entscheidung vom 18. Februar 2010

Karlsruhe, den 17. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung 241/2010

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BGH: Bildagentur muss vor Weitergabe archivierter Fotos an Presse nicht Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen

Mittwoch, 8. Dezember 2010 | Autor: admin

Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung prüfen

Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin “Playboy” weiter, das damit einen Artikel “Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders” bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen – mit Einschränkungen - stattgegeben.

Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des “Verbreitens” von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen. Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.

§ 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)

Recht am eigenen Bilde

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Karlsruhe, den 7. Dezember 2010

Urteile des VI. Zivilsenats - VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09

VI ZR 30/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 129/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 22/08

und

VI ZR 34/09

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. April 2008 – 2/3 O 90/07

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 11 U 21/08

Karlsruhe, den 7. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 235/2010

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Abstracts sind erlaubte freie Bearbeitung: Perlentaucher

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts entschieden.

Die Beklagte betreibt auf der Website “perlentaucher.de” ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung” und der “Süddeutschen Zeitung”, die die Beklagte unter der Überschrift “Notiz zur FAZ” und “Notiz zur SZ” in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen “amazon.de” und “buecher.de” Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.

Die Klägerinnen - in einem Rechtsstreit die “Frankfurter Allgemeine Zeitung”, in einem weiteren Rechtsstreit die “Süddeutsche Zeitung” - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von der Klägerin beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 12/08 – Perlentaucher

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 172/06

ZUM 2007, 65

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 75/06

NJW 2008, 770

und

Urteil vom 1. Dezember 2010 – I ZR 13/08

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 23. November 2006 – 2/3 O 171/06

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 11. Dezember 2007 – 11 U 76/06

GRUR 2008, 249

Karlsruhe, den 1. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH 229/2010

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Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig

Mittwoch, 1. Dezember 2010 | Autor: admin

Das in Bayern - ebenso wie in anderen Bundesländern - auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages bestehende staatliche Monopol für Sportwetten ist nur dann mit europäischem Recht vereinbar, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzlichen Ziel der Suchtbekämpfung orientiert; außerdem dürfen Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprechen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, Sportwetten zu veranstalten; zur Vermittlung sind ausschließlich die zugelassenen Annahmestellen befugt. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch an in- oder ausländische Anbieter vermittelt werden, auch nicht über das Internet. Gegenstand der Verfahren waren Bescheide der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006. Den Klägern wurde untersagt, Sportwetten an in Österreich bzw. Malta niedergelassene und dort konzessionierte Unternehmen zu vermitteln. Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Revisionen betrafen allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht darauf abgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Mitgliedstaaten die Befugnis zugesteht, das nationale Schutzniveau im Glücksspielbereich autonom festzulegen und unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielarten unterschiedliche Regelungen zu treffen. Ein Monopol für bestimmte Glücksspiele kann trotz einer liberaleren Regelung in anderen Glücksspielbereichen zulässig sein. Der EuGH verlangt aber, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit die mit ihnen verbundenen Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieses Kohärenzerfordernis sei nur isoliert (”sektoral”) für den dem jeweiligen Monopol unterworfenen Glücksspielsektor oder allenfalls auf ein krasses Missverhältnis der für die verschiedenen Glücksspielarten erlassenen und praktizierten Regelungen zu prüfen, trifft nicht zu. Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt die vom EuGH aufgestellten Anforderungen nur, wenn andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial nicht diesen Zielsetzungen widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Das Ziel der Begrenzung der Wetttätigkeiten darf weder konterkariert noch dürfen ihm entgegenlaufende Ausgestaltungen in den anderen Glücksspielbereichen geduldet werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seines sektoral verengten Prüfungsmaßstabes keine hinreichenden Feststellungen getroffen. In den Verfahren BVerwG 8 C 14.09 und 8 C 15.09 hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Im Verfahren BVerwG 8 C 13.09 hat es dagegen die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die von ihm im Vereinsheim eines Sportvereins durchgeführte Vermittlung von Sportwetten ist unabhängig von dem staatlichen Sportwettenmonopol bereits wegen fehlender räumlicher Trennung seiner Wettannahmestelle von Sporteinrichtungen und Sportereignissen rechtswidrig und damit nicht erlaubnisfähig. Der Kläger wird durch die Untersagung auch nicht in seinen durch das Grundgesetz geschützten Grundrechten verletzt. Auf eine Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit kann er sich als türkischer Staatsangehöriger nicht berufen.

BVerwG 8 C 13.09, 8 C 14.09, 8 C 15.09 - Urteile vom 24. November 2010

Vorinstanzen: BVerwG 8 C 13.09: VGH München, 10 BV 07.775 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2529 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 14.09: VGH München, 10 BV 07.774 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.2642 - Urteil vom 30. Januar 2007 - BVerwG 8 C 15.09: VGH München, 10 BV 07.558 - Urteil vom 18. Dezember 2008 - VG Ansbach, AN 4 K 06.1769 - Urteil vom 30. Januar 2007

Quelle: Pressemitteilung 110/2010 Bundesverwaltungsgericht 24.11.2010

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Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Donnerstag, 18. November 2010 | Autor: admin

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009 - 11 Sa 460/08 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 84/10 des Bundesarbeitsgerichts

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OLG Hamburg: Keine Haftung von Sevenload für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte

Mittwoch, 17. November 2010 | Autor: admin

Das OLG Hamburg (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 5 U 9/09) hat entschieden, dass der Videoportalbetreiber Sevenload nicht als Störer für von Nutzern hochgeladene urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung haftet. Sevenload macht sich nach Auffassung des Gerichts fremde Musikvideos, welche von Nutzern eingestellt werden, nicht zueigen. Deshalb scheidet eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aus. Dies deshalb, weil Sevenload diese Inhalte nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft. Zudem versieht der Betreiber die Videos der Nutzer nicht mit dem eigenen Kennzeichen (im Gegensatz zur “Chefkoch”-Entscheidung).

Das Gericht verneint eine Störerhaftung mit dem Hinweis, dass eine Handlungspflicht des Portalbetreibers erst entsteht, wenn es auf konkrete, rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird.

Schließlich betonte das Gericht, dass Sevenload im Kernbereich lizenzierte Inhalte anbiete und die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nur einen kleinen Bereich betreffen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil die Rechtsprechung des LG Hamburg in Sachen Youtube (Urteil vom 3.9.2010, Az.: 308 O 27/09) hinfällig macht.
Eine Entscheidung des BGH zu diesem Themenkomplex ist nach wie vor wünschenswert.

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Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist urheberrechtliche Streitigkeit

Mittwoch, 17. November 2010 | Autor: admin

Das LG Oldenburg (Beschl. vom 23.09.2010, Az.: 5 T 764/10) hat entschieden, dass es sich bei einer Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe, welcher die Abgabe einer strafbewehrten urheberrechtlichen Unterlassungserklärung vorausging, um eine urheberrechtliche Streitigkeit handelt.

Im Anschluss an eine außergerichtlich abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung machte der Kläger nun einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe geltend, da der Beklagte seiner Ansicht nach gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hatte.

Das LG Oldenburg nahm eine urheberrechtliche Streitigkeit an, da das Zahlungsbegehren gleichsam eine Fortsetzung der ursprünglichen urheberrechtlichen Streitigkeit darstelle.

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Kunstfreiheit gegen Urheberrecht

Freitag, 12. November 2010 | Autor: admin

Kunstfreiheit schlägt Urheberrecht:

Zeitung muss Abdruck von Artikeln in einem Buch dulden

Der Beklagte, ehemaliger Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt, verfasste nach seiner Pensionierung vier Bücher. In den ersten drei Büchern stellte er seine Familiengeschichte, seine persönliche Geschichte und die Geschichte des Aufbaus der Gerichtsbarkeit nach der Wende und ihrer “Aufbauhelfer” aus dem Westen dar.
Im Jahre 2009 erschien das vorerst letzte Buch der Reihe unter dem Titel “Blühende Landschaften”. In dieses Buch, das sich mit politischen und sozialen Erscheinungen in seinem Gerichtssprengel und in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Rolle der Presse auseinandersetzt, bezog der Beklagte Zeitungsartikel und Lichtbilder ein, die in den Jahren seiner richterlichen Tätigkeit in der Märkischen Oderzeitung (MOZ) erschienen waren.
Die MOZ sah in dem Abdruck ihrer Artikel, für den sie eine Einwilligung nicht erteilt hatte, eine Verletzung ihr zustehender Urheberrechte. Sie klagte deshalb vor dem Landgericht Potsdam auf Unterlassung des ihrer Auffassung nach verbotenen Abdrucks; darüber hinaus stellte sie weitere Anträge, mit denen die Geltendmachung eines ihr durch die unerlaubte Veröffentlichung entstandenen Schadens vorbereitet werden sollte.
Das Landgericht Potsdam hat u. a. der Unterlassungsklage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am heutigen Tag verkündetem Urteil das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt, zwar habe der Beklagte in die urheberrechtlich geschützte Position der MOZ eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch durch die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Kunstfreiheit geschützt. Der Beklagte habe mit seinem Buch “Blühende Landschaften” ein literarisches Werk, damit ein Werk der Kunst, geschaffen. Er habe sich bei der Darstellung einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient. Die Artikel und Lichtbilder habe er verwandt, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem solchen Fall müsse das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung habe der Beklagte die in Streit stehenden  Zeitungsartikel und Lichtbilder in seinem Buch verwenden dürfen.
Dem Eingriff in das Urheberrecht der MOZ komme nur geringes Gewicht zu. Die Artikel und Lichtbilder beträfen Tagesereignisse aus weit zurückliegenden Jahren. Ihr wirtschaftlicher Wert sei zum überwiegenden Teil durch die damalige Veröffentlichung erschöpft.
Der Beklagte habe auch nicht die Erlaubnis der MOZ zur Einbeziehung der Artikel und Lichtbilder in sein Buch einholen müssen. Die künstlerische Freiheit des Beklagten dürfe nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er in der Wahl der von ihm zur Gewinnung des beabsichtigten Ausdrucks als erforderlich angesehenen Mittel dadurch eingeschränkt werde, dass er auf die Einwilligung der Klägerin angewiesen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Brandenburg, den 9. November 2010
(Urteil vom 9.11.2010 – 6 U 14/10)

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