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BGH: Session-ID Deep Link auf urheberrechtlich geschütztes Werk kann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzen

Donnerstag, 11. November 2010 | Autor: admin

Durch einen Deep Link auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt werden, wenn dabei eine vom Berechtigen eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 39/08, Urteil vom 29.4.2010) entschieden. Bereits in der sog. Paperboy-Entscheidung (BGH I ZR 259/00, Urteil vom 17.07.2003) hatte der BGH entschieden, dass durch das Setzen eines Deep Links auf eine Unterseite eines Internetangebots nicht gegen das Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen wird, obwohl dadurch die Startseite der Zielseite umgangen wird.

Der aktuellen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Anbieter eine technische Maßnahme ergriffen hat. Jeder Nutzer sollte sich danach zuerst auf die Startseite begeben, um dort eine sog. Session-ID zu erhalten. Mit dieser Session-ID kann sich der Nutzer dann frei im entsprechenden Internetangebot bewegen. Im vorliegenden Fall gelang es dem Beklagten jedoch, dass sein Deep Link unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur gewünschten Unterseite führt.
Dies wertete der BGH als einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG).

Die Leitsätze des Gerichts:

a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Freitag, 12. Februar 2010 | Autor: admin

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf  100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.

Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010

Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –

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KG: Kabelnetzbetreiber müssen Vergütung an VG Media entrichten

Donnerstag, 11. Februar 2010 | Autor: admin

Das Kammergericht hat entschieden, dass Kabelnetzbetreiber Verträge mit der VG Media abschließen und eine entsprechende Vergütung an die VG Media entrichten müssen.
Das Gericht begründet seine Auffassung mit dem klaren Gesetzeswortlaut. Demnach ist ein Kabelnetzbetreiber verpflichtet, sich die erforderlichen Nutzungsrechte von der VG Media vertraglich einräumen zu lassen, da Kabelnetzbetreiber als Sender einzustufen seien.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes handle es sich bei der Kabelweitersendung um eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung.

Zudem entschied das Gericht, dass der Tarif der VG Media angemessen ist.

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LG Köln: 6000 Euro Streitwert bei unerlaubter Bildnutzung im Internet

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden (Beschluss vom 13.01.2010, Az.: 28 O 688/09), dass in dem Fall einer unerlaubten Bildnutzung auf einer Website von einem Streitwert in Höhe von 6.000 Euro auszugehen ist.

TIPP:

Bei einer Bildnutzung im Internet sollte geklärt werden, ob das konkrete Bild dafür genutzt werden darf. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 6000 Euro entstehen Anwaltskosten in Höhe von brutto 546,69 Euro.

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