BGH: Session-ID Deep Link auf urheberrechtlich geschütztes Werk kann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzen
Donnerstag, 11. November 2010 | Autor: admin
Durch einen Deep Link auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt werden, wenn dabei eine vom Berechtigen eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 39/08, Urteil vom 29.4.2010) entschieden. Bereits in der sog. Paperboy-Entscheidung (BGH I ZR 259/00, Urteil vom 17.07.2003) hatte der BGH entschieden, dass durch das Setzen eines Deep Links auf eine Unterseite eines Internetangebots nicht gegen das Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen wird, obwohl dadurch die Startseite der Zielseite umgangen wird.
Der aktuellen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Anbieter eine technische Maßnahme ergriffen hat. Jeder Nutzer sollte sich danach zuerst auf die Startseite begeben, um dort eine sog. Session-ID zu erhalten. Mit dieser Session-ID kann sich der Nutzer dann frei im entsprechenden Internetangebot bewegen. Im vorliegenden Fall gelang es dem Beklagten jedoch, dass sein Deep Link unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur gewünschten Unterseite führt.
Dies wertete der BGH als einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG).
Die Leitsätze des Gerichts:
a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
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