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OLG Hamm: Einwilligungserklärung zur Zusendung von Werbung

Dienstag, 19. April 2011 | Autor: admin

Das OLG Hamm (Urteil vom 17.02.2011,  Az.: I-4 U 174/10) hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig ist, wenn  mit dieser die Einwilligung in die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post erklärt werden soll und diese Klausel zusammen mit anderen Erklärungen zusammen erfolgt und nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form.

Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder des betroffenen Unternehmers in die Nutzung seiner Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax erforderlich.

Folgende Klausel wurde vorliegend verwendet:

“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.”

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Urteil zu “Hartplatzhelden” nun im Volltext

Dienstag, 5. April 2011 | Autor: admin

Seit heute liegt das Urteil des BGH vom 28.10.2010 (Az.: I ZR 60/09 – “Hartplatzhelden.de”) im Volltext vor.

Der BGH hat darin zwei Urteile des OLG Stuttgart und LG Stuttgart aufgehoben, welche dem Online-Portal Hartplatzhelden verboten hatten, Filmausschnitte von Amateurfußballspielen im Internet zu zeigen.

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Verwendung von “Gefällt mir”-Button von Facebook nicht wettbewerbswidrig

Donnerstag, 24. März 2011 | Autor: admin

Das LG Berlin (Az.: 91 O 25/11) hat entschieden, dass die Einbindung des “Gefällt mir”-Buttons von Facebook nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Regeln über den Datenschutz nicht um Marktverhaltensnormen gem. § 4 Nr. 11 UWG handelt.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dies keine höchstrichterliche Entscheidung ist. Nach der Auffassung anderer Gerichte können Datenschutzverletzungen durchaus abmahnfähige Wettbewerbsverstöße darstellen (OLG Stuttgart und LG Stuttgart).

Nicht geklärt wurde die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des “Gefällt mir”-Buttons.

In diesem Punkt ist eine höchstrichterliche Klärung wünschenswert.

Entscheidung via telemedicus.info

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Preisvergleiche für Zahnärzte im Internet erlaubt

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.

Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich

OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509

LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M

Karlsruhe, den 1. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH 230/2010

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Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (ausschließliches Verwertungsrecht) für Amateurfußballspiele

Donnerstag, 28. Oktober 2010 | Autor: admin

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2010:

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele (”Hartplatzhelden”)

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse “www.hartplatzhelden.de” ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …

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BGH: Vorlage einer Originalvollmacht bei Abmahnung nicht erforderlich

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH vom 19.5.2010, Az.: I ZR 140/08) hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des abmahnenden Rechtsanwaltes eine wirksame Abmahnung darstellt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass § 174 Satz 1 BGB nicht auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung  anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH kann schon in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Rechtsbindungswille vorhanden ist.

Der BGH stellte klar, dass keine dem Fall des § 174 BGB vergleichbare Situation vorliegt, da eine Abmahnung dazu dient, “dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.” Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Schuldner die Wahl hat, das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags anzunehmen. Nimmt er das Angebot an, so kommt ein Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, vorausgesetzt, der Vertreter verfügte über Vertretungsmacht. Sollte der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters haben, so kann er seine Zustimmung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie Klarheit schafft.

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BGH: Abmahnkosten der zweiten Abmahnung nicht erstattbar

Dienstag, 16. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG sei, dem Schuldner sein Verhalten aufzuzeigen und ihm zugleich eine Möglichkeit zu geben,  den Streit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.

Wenn der Schuldner jedoch schon zuvor auf diese Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine erste Abmahnung hingewiesen wurde, so entfällt für die zweite Abmahnung diese “Lösungsmöglichkeit”. Die Kosten der zweitenAbmahnung können dann nicht mehr vom Schuldner verlangt werden.

TIPP:

Man sollte sich somit gleich zu Beginn überlegen, ob man einen Rechtsanwalt einschalten will. Ansonsten besteht die Gefahr, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, dass man auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleibt, obwohl man in der Sache Recht behalten hat.

Thema: E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren