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BGH: Verurteilung wegen “Hausverlosung” im Internet rechtskräftig

Mittwoch, 27. April 2011 | Autor: admin

Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2010 wegen unerlaubter Ausspielung in Tateinheit mit Betrug in 18.294 tateinheitlichen Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 € entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der Angeklagte u.a. versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein “zulässiges Geschicklichkeitsspiel” handele, das nach den “rechtlichen Vorgaben” konzipiert sei. Tatsächlich war er von den zuständigen Behörden darauf hingewiesen worden, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte. Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Angeklagte zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als “unklar” eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Der Angeklagte, der aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf. Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Angeklagte alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, zahlreiche davon auch mehrfach. Insgesamt erlangte der Angeklagte hierdurch 404.833 €, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 €) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwaltes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt (§ 154a StPO), da die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen einer unerlaubten Ausspielung (§ 287 StGB) zu tragen. Auf die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil war der Schuldspruch entsprechend der Beschränkung abzuändern. Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 529/10;

LG München I, Urteil vom 29. März 2010 – 5 KLs 382 Js 35199/09

Karlsruhe, den 26. April. 2011

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 68/2011

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BGH: Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

Mittwoch, 20. April 2011 | Autor: admin

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, “3 Jahre Garantie” zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garantieerklärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass “die Garantie” die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundesgerichtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09
LG Bielefeld vom 20. März 2009 - 15 O 233/08
OLG Hamm vom 13. August 2009 - 4 U 71/09
Karlsruhe, den 19. April 2011

Quelle: Pressemitteilung des BGH 64/2011

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Betriebsratsmitglied muss am PC nicht persönliche Kennung verwenden

Mittwoch, 20. April 2011 | Autor: admin

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 04.03.2011, Az.: 10 TaBV 1984/10) hat entschieden, dass ein Betriebsatsmitglied nicht vom Arbeitgeber verpflichtet werden kann, bei der Anmeldung am PC eine persönliche Kennung zu verwenden. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen liegt allein im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats. Dies gilt selbst in dem Fall, in dem es für die Nutzung des Internets für die anderen Computer des Betriebs eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung gibt.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 3 BDSG).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

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Risiko: Neue Informationspflichten bei Spielzeug geplant

Mittwoch, 20. April 2011 | Autor: admin

Der Bundesrat befasst sich zur Zeit mit einer Reform der “Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)”.

Hier die geplanten Pflichten für Hersteller:
§ 4 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angegeben werden.
(2) Die Hersteller haben beim in den Verkehr bringen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre  eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Hersteller sind verpflichtet, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die von diesen angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen sind in Deutsch oder einer Sprache zu verfassen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Die Hersteller haben dieser Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für Maßnahmen zur Abwendung von Risiken erforderlich sind, die mit Spielzeugen verbunden sind, die sie in den Verkehr gebracht haben.

Hier die geplanten Pflichten für Händler:
§ 7 Pflichten der Händler
(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob
1. das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
2. dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3. der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und Absatz 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für ihn zuständigen Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.
(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.

§ 8 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Es bleibt wie immer abzuwarten, was am Ende tatsächlich verabschiedet wird.

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OLG Hamm: Einwilligungserklärung zur Zusendung von Werbung

Dienstag, 19. April 2011 | Autor: admin

Das OLG Hamm (Urteil vom 17.02.2011,  Az.: I-4 U 174/10) hat entschieden, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnfähig ist, wenn  mit dieser die Einwilligung in die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post erklärt werden soll und diese Klausel zusammen mit anderen Erklärungen zusammen erfolgt und nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form.

Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder des betroffenen Unternehmers in die Nutzung seiner Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax erforderlich.

Folgende Klausel wurde vorliegend verwendet:

“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.”

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BGH: Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Dienstag, 19. April 2011 | Autor: admin

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10
OLG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 U 47/08
LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 315 O 768/07
Karlsruhe, den 19. April 2011

Quelle: Pressemitteilung des BGH 65/2011

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Thesen zur Zukunft von Social Media

Dienstag, 19. April 2011 | Autor: admin

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. hat zehn Thesen zur Zukunft von Social Media in 2011 veröffentlicht.

Demnach wird es durch Social Media wesentliche Veränderungen in vielen Unternehmensbereichen wie Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Marktforschung, Kundenbindung, Personal und Produktentwicklung geben.

Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen wird demnach in 2011 Social Media intensiver genutzt werden als in der Vergangenheit.

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EuGH: Keine Internetsperren zugunsten der Musikindustrie

Montag, 18. April 2011 | Autor: admin

Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, grundsätzlich die Grundrechte.

Um zulässig zu sein, muss eine solche Maßnahme die Voraussetzungen für die Einschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta vorgesehenen Rechte einhalten. Sie muss daher insbesondere auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die den Anforderungen an die „Qualität des Gesetzes“ entspricht.

Die zuständigen belgischen Gerichte können nach nationalem Recht mittels einer Unterlassungsanordnung die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums untersagen. Insbesondere ist vorgesehen, dass die Gerichte eine Unterlassungsanordnung gegen einen Vermittler erlassen können, wenn ein Dritter die Dienste eines Vermittlers nutzt, um eine Verletzung dieser Art zu begehen.

Die Société belge des auteurs compositeurs et éditeurs (Sabam) beantragte den Erlass einer einstweiligen Maßnahme gegen Scarlet Extended SA, einen Anbieter von Internetzugangsdiensten. Sabam beantragte zunächst, Verletzungen von Urheberrechten an den zu ihrem Repertoire gehörenden Musikwerken, die u. a. aus dem unzulässigen Austausch von Musikdateien mit Hilfe von Peer-to-Peer-Programmen unter Inanspruchnahme der Dienste von Scarlet folgten, festzustellen. Weiter beantragte sie, Scarlet unter Androhung eines Zwangsgelds zu verurteilen, diese Rechtsverletzungen abzustellen, indem sie verhindert oder die Möglichkeit ausschaltet, dass ihre Kunden in irgendeiner Form Dateien, in denen ein Musikwerk ohne Zustimmung des Rechtsinhabers wiedergegeben wird, mit Hilfe eines Peer-to-Peer-Programms senden oder empfangen.
Mit Urteil vom 26. November 2004 wurde das Vorliegen dieser Urheberrechtsverletzungen festgestellt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde Scarlet mit einem zweiten Urteil, das am 29. Juni 2007 erlassen wurde, dazu verurteilt, unter Androhung eines Zwangsgelds von 2 500 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen das Urteil, innerhalb einer Frist von sechs Monaten1 diese festgestellten Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich macht, in irgendeiner Form u. a. mit Hilfe eines Peer-to-Peer-Programms Dateien zu senden oder zu empfangen, die ein Musikwerk aus dem Repertoire von Sabam enthalten.

Scarlet legte gegen dieses Urteil Berufung an die Cour d’appel de Bruxelles ein, die entscheiden muss, ob sie diese gegen Scarlet erlassene Maßnahme bestätigt. In diesem Zusammenhang fragt die Cour d’appel de Bruxelles den Gerichtshof, ob das Unionsrecht und insbesondere die durch die Grundrechtecharta garantierten Grundrechte einem nationalen Gericht erlauben, eine Maßnahme gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten in Form einer Anordnung zu erlassen, ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Übermittlungen einzurichten.
In seinen Schlussanträgen vom heutigen Tag stellt der Generalanwalt fest, dass das einzurichtende System erstens die Filterung aller Datenübertragungen, die über das Netz von Scarlet durchgeleitet werden, gewährleisten muss, um diejenigen zu entdecken, die eine Urheberrechtsverletzung mit sich bringen. Mit dieser Filterung muss dieses System zweitens die Sperre von Übermittlungen gewährleisten, die tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung mit sich bringen, unabhängig davon, ob dies auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung erfolgt.
Die Anordnung hat nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón demnach die Form einer allgemeinen Verpflichtung, die im Lauf der Zeit dauerhaft auf alle Anbieter von Internetzugangsdiensten erstreckt werden kann. Insbesondere betrifft die Maßnahme dauerhaft eine unbestimmte Zahl von juristischen und natürlichen Personen, ohne ihr vertragliches Verhältnis zu Scarlet oder ihren Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Denn mit dem System muss die Übermittlung von Dateien, durch die ein Anspruch verletzt werden kann, den Sabam verwaltet, geltend macht und verteidigt, von einem Internetnutzer, der ein Abonnement bei Scarlet hat, an einen anderen Internetnutzer – unabhängig davon, ob er bei Scarlet ein Abonnement hat und in Belgien ansässig ist oder nicht –, gesperrt werden können. Ebenso muss damit der Empfang von Dateien, die von anderen Internetnutzern stammen und das Urheberrecht verletzen, durch Internetnutzer, die bei Scarlet ein Abonnement haben, gesperrt werden können. Außerdem würde die Maßnahme allgemein und präventiv angewandt, d. h. ohne vorherige Feststellung einer tatsächlichen Verletzung oder der Gefahr einer unmittelbaren Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums.  Der Generalanwalt erläutert weiter, dass die fragliche Maßnahme sich als neue Verpflichtung darstellt. Mit der Maßnahme wird Scarlet nämlich eine Erfolgsverpflichtung in Bezug auf den Schutz der von Sabam vertretenen Urheberrechte mit Hilfe des eingerichteten Systems auferlegt, und zwar unter Androhung eines Zwangsgelds. Darüber hinaus werden Scarlet die Kosten der Einrichtung des Filter- und Sperrsystems auferlegt. Auf diese Weise wird die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortlichkeit für den Kampf gegen das illegale Herunterladen von raubkopierten Werken im Internet mit Hilfe des einzurichtenden Systems weitgehend auf die Anbieter von Internetzugangsdiensten übertragen.
Von diesen Merkmalen ausgehend meint Generalanwalt Cruz Villalón, dass die Einrichtung dieses Filter- und Sperrsystems eine Einschränkung des Rechts auf Beachtung des Kommunikationsgeheimnisses und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, die durch die Grundrechtecharta geschützt sind, darstellt. Außerdem schränkt die Einführung eines solchen Systems die Informationsfreiheit ein, die ebenfalls durch die Grundrechtecharta geschützt wird. Er weist aber darauf hin, dass die Grundrechtecharta die Möglichkeit einer Einschränkung der Ausübung der Rechte und Freiheiten u. a. unter der Bedingung zulässt, dass eine solche Einschränkung „gesetzlich vorgesehen“ ist. Unter Heranziehung der Rechtsprechung, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Bereich entwickelt hat, führt Generalanwalt Cruz Villalón aus, dass eine Beschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta garantierten Rechte und Freiheiten auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen muss, die den Anforderungen an die „Qualität des Gesetzes“ entspricht. Daher kann eine Einschränkung der Rechte und Freiheiten der Internetnutzer, wie sie im vorliegenden Fall streitig ist, seiner Ansicht nach nur zulässig sein, wenn sie auf einer nationalen gesetzlichen Grundlage beruht, die zugänglich, klar und vorhersehbar ist. Aus der Sicht des Generalanwalts ist aber die Verpflichtung der Anbieter von Internetzugangsdiensten, völlig auf ihre eigenen Kosten das fragliche Filter- und Sperrsystem einzuführen, in der streitigen belgischen gesetzlichen Regelung nicht ausdrücklich, im Vorhinein, klar und deutlich vorgesehen worden. Die Verpflichtung, die den Anbietern von Internetzugangsdiensten auferlegt wurde, ist nämlich zum einen sehr ungewöhnlich und zum anderen „neu“ und sogar unerwartet. Außerdem sind weder das Filtersystem, das systematisch und umfassend, dauerhaft und beständig gelten soll, noch der Sperrmechanismus, der einsetzen kann, ohne dass die Möglichkeit vorgesehen ist, dass die betroffenen Personen dies anfechten oder sich dem widersetzen, mit hinreichenden Garantien ausgestattet.

Der Generalanwalt schlägt folglich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass das Unionsrecht dem Erlass einer Anordnung durch ein nationales Gericht auf der Grundlage der belgischen gesetzlichen Bestimmung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegensteht, auf eigene Kosten ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste (insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen) durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk enthalten, an denen ein Dritter Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 37/11 vom 14.04.2011

Thema: Filesharing, IT-Recht, Urheberrecht, Urteile | Beitrag kommentieren

Datenschutz beim Einsatz von Webanalysediensten

Dienstag, 12. April 2011 | Autor: admin

Das Innenministerium in Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich hat Hinweise für den Einsatz von Webanalysetools herausgegeben.

Es verweist u.a. auf den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
vom 26./27. November 2009.

In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass das Nutzerverhalten unter Verwendung der vollständiger IP-Adresse wegen der Personenbeziehbarkeit nur dann erlaubt ist, wenn der Nutzer zuvor bewusst und eindeutig seine Einwilligung dazu erteilt hat.
Folglich ist von der Nutzung von Google Analytics und ähnlichen Tools abzuraten.
Google bietet nun die Möglichkeit, den Google Analytics-Code um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu erweitern. Dadurch werden vor der Verarbeitung der anfragenden IP-Adresse die letzten 8 Bit gelöscht, wodurch eine Identifizierung des Webseiten-Nutzers nicht mehr möglich ist.
Allerdings ist zu beachten, dass die Nutzung von Analysetools in der Datenschutzerklärung der Website zu erwähnen ist.
Schließlich ist dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen zu erklären. Google bietet hierfür keine Cockies sondern ein „Deaktivierungs-Add-on für Browser von Google Analytics“. Hier ist zu klären, ob dies für alle Browser-Typen funktioniert.

Fazit:
Wer ein Analysetool wie Google-Analytics einsetzen will muss beachten:
- Dass nicht die komplette IP-Adresse protokolliert wird,

- dass die Datenschutzerklärung auf der Website die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt und

- dass auf das Widerrufsrecht ordnungsgemäß hingewiesen wird.

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Bundesdatenschutzbeauftragter stellt Tätigkeitsbericht 2009-2010 vor

Dienstag, 12. April 2011 | Autor: admin

Heute hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar seinen Tätigkeitsbericht vorgestellt.

Hinerin kritisiert er das zögerliche Verhalten der Bundesregierung beim Thema Datenschutz.

Wörtlich hat er formuliert:

“Immer mehr Bürgerinnen und Bürger sind nicht damit einverstanden, in ihrem alltäglichen Verhalten registriert und überwacht zu werden. Ich fordere die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag daher auf, diesen Bürgerwillen ernst zu nehmen und die angekündigten datenschutzrechtlichen Vorhaben nun umzusetzen”.

Es bleibt nicht zuletzt aktuell beim Thema Arbeitnehmerdatenschutz spannend.

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