Home

Achtung bei Veröffentlichung von Heinz Erhardt Gedichten auf Webseite

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Ein Gedicht kann durchaus eine Website verschönern. Ein Gedicht kann aber auch zu ungeahnten Problemen führen. Dies merken momentan einige Websitebetreiber, welche über eine Kanzlei Abmahnungen für die unerlaubte Verwendung von Gedichten von Heinz Erhardt erhalten. Wegen der unerlaubten Verwendung wird Schadensersatz verlangt. Dieser wird bemessen nach der Länge der Wörter, wobei für ein Gedicht bis 50 Wörter ein Betrag in Höhe von 400 Euro verlangt wird. Für ein Gedicht, welches aus mehr als 50 Wörtern besteht, wird ein Schadensersatz in Höhe von 600 Euro geltend gemacht. Zudem werden dann noch Anwaltskosten geltend gemacht.

Nach den Regelungen des Urheberrechts ist für jede Art der Nutzung, somit auch der Nutzung auf einer Website, die Einholung einer Erlaubnis erforderlich. Stellt man z. B. ein geschütztes Gedicht ohne Einholung einer Erlaubnis online, so kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Zudem gilt es zu beachten, dass der Schutz des Urheberrechts auch noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt. Dies gilt es in den Fällen von Heinz Erhardt zu beachten. Erst nach Ablauf dieser Frist werden die Werke gemeinfrei, können somit von jedermann genutzt werden.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788

oder

Mail: ra@ra-kuhr.de

Thema: Urheberrecht | Beitrag kommentieren

OLG Köln: Gewerbliches Ausmaß im Filesharing

Freitag, 7. Januar 2011 | Autor: admin

Das OLG Köln hat (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10) festgestellt, dass das gewerbliche Ausmaß im Falle von Filesharing bei Musikalben und Filmwerken in der Regel nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Veröffentlichung anzunehmen ist.

Bei Filmen wird dabei an den Zeitpunkt der DVD-Veröffentlichung angeknüpft.

Ein schwerwiegender Eingriff, somit ein gewerbliches Ausmaß, kann nach Ansicht des Gerichts auch bei einer Datei vorliegen, wenn das Werk zu einem hohen Wert angeboten wird oder es sich um eine umfangreiche Datei handelt, die innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als das Landgericht Köln, welches im Rahmen des Auskunftsanspruches nach § 101 UrhG häufig in Anspruch genommen wird, zukünftig bei älteren Werken eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zu versagen hat. Dies hat zur Folge, dass in Köln in Zukunft wohl bei Filesharing-Fällen ältere Filme und Musikalben kein Auskunftsanspruch mehr bejaht werden wird. Dies hatdann zur Folge, dass der Provider nicht zur Bekanntgabe von Name und Anschrift des Anschlussinhabers aufgefordert werden kann.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie es sich in der Praxis verhält.

Der Beschluss kann hier abgerufen werden.

Thema: Filesharing, Urteile | Beitrag kommentieren

Rechtsanwalt Rasch: keine Abmahnkosten mangels Bestimmtheit der Abmahnung

Donnerstag, 18. November 2010 | Autor: admin

Das LG Hamburg (Urteil vom 8.10.2010, Az.: 308 O 710/09) hat entschieden, dass pro Musiktitel nur 15 € Abmahngebühren geltend gemacht werden können.
Im Hinblick auf die Kosten der Kanzlei Rasch hat das Gericht festgestellt, dass die ausgesprochenen Abmahnungen zu unspezifisch waren. Dies hat zur Folge, dass die Kanzlei keine Abmahnkosten verlangen kann.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagten nicht wirksam abgemahnt worden sind. In dem zu entscheidenden Fall vertrat die Kanzlei sechs verschiedene Tonträgerunternehmen. Streitgegenständlich waren 4120 Audiodateien, welche jedoch nicht den einzelnen Unternehmen zugeordnet wurden. Das Gericht betonte, dass somit die erforderliche Bestimmtheit fehlt.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen.

Thema: Filesharing, Urteile | Beitrag kommentieren

BGH: Vorlage einer Originalvollmacht bei Abmahnung nicht erforderlich

Dienstag, 26. Oktober 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH vom 19.5.2010, Az.: I ZR 140/08) hat entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht des abmahnenden Rechtsanwaltes eine wirksame Abmahnung darstellt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH klargestellt, dass § 174 Satz 1 BGB nicht auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung  anwendbar ist. Nach Ansicht des BGH kann schon in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Rechtsbindungswille vorhanden ist.

Der BGH stellte klar, dass keine dem Fall des § 174 BGB vergleichbare Situation vorliegt, da eine Abmahnung dazu dient, “dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.” Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass der Schuldner die Wahl hat, das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags anzunehmen. Nimmt er das Angebot an, so kommt ein Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, vorausgesetzt, der Vertreter verfügte über Vertretungsmacht. Sollte der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters haben, so kann er seine Zustimmung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie Klarheit schafft.

Thema: Allgemein, E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren

BGH: Abmahnkosten der zweiten Abmahnung nicht erstattbar

Dienstag, 16. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG sei, dem Schuldner sein Verhalten aufzuzeigen und ihm zugleich eine Möglichkeit zu geben,  den Streit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.

Wenn der Schuldner jedoch schon zuvor auf diese Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine erste Abmahnung hingewiesen wurde, so entfällt für die zweite Abmahnung diese “Lösungsmöglichkeit”. Die Kosten der zweitenAbmahnung können dann nicht mehr vom Schuldner verlangt werden.

TIPP:

Man sollte sich somit gleich zu Beginn überlegen, ob man einen Rechtsanwalt einschalten will. Ansonsten besteht die Gefahr, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, dass man auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleibt, obwohl man in der Sache Recht behalten hat.

Thema: E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Freitag, 12. Februar 2010 | Autor: admin

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf  100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.

Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010

Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –

Thema: Urheberrecht, Urteile | Beitrag kommentieren

Unterlassungserklärung ist keine Zusage einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) hat entschieden, dass durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und somit der Verwirkung einer Vertragsstrafe angenommen werden kann, wenn die nun erstellte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Unterlassungsschuldnerin dazu, zukünftig “ordnungsgemäß” die Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren.

Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass bei der Auslegung des Unterlassungsvertrags zu berücksichtigen sei, dass der Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr beseitigen wolle. Diese betreffe vorliegend das vollständige Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Zudem sei die zu unterlassende Handlung nur sehr allgemein formuliert. Dem Begriff “ordnungsgemäß” könne nicht der Sinngehalt “in jeder Hinsicht inhaltlich zutreffend” beigemessen werden.

TIPP:

Es ist bei der Abfassung der Unterlassungserklärung auf einen exakten Wortlaut zu achten.

Thema: E-Commerce, Urteile | Beitrag kommentieren