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Pressefreiheit für redaktionelle Links

Montag, 11. April 2011 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hat heute die Urteilsbegründung in Sachen (Urteil vom 14.10.2010, Az.: I ZR 191/09) veröffentlicht.

Das Gericht hatte in seiner Entscheidung festgestellt, dass im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung von einer Website ein Link zum Hersteller einer den Kopierschutz knackenden Software setzen darf.
Der BGH begründet dies mit dem Umstand, dass das Setzen der Links im Rahmen der Online-Berichterstattung von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn die Links “einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen”.

Die Urteilsbegründung ist kann online abgerufen werden.

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Urteil zu “Hartplatzhelden” nun im Volltext

Dienstag, 5. April 2011 | Autor: admin

Seit heute liegt das Urteil des BGH vom 28.10.2010 (Az.: I ZR 60/09 – “Hartplatzhelden.de”) im Volltext vor.

Der BGH hat darin zwei Urteile des OLG Stuttgart und LG Stuttgart aufgehoben, welche dem Online-Portal Hartplatzhelden verboten hatten, Filmausschnitte von Amateurfußballspielen im Internet zu zeigen.

Thema: Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren

BGH: Session-ID Deep Link auf urheberrechtlich geschütztes Werk kann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzen

Donnerstag, 11. November 2010 | Autor: admin

Durch einen Deep Link auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt werden, wenn dabei eine vom Berechtigen eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 39/08, Urteil vom 29.4.2010) entschieden. Bereits in der sog. Paperboy-Entscheidung (BGH I ZR 259/00, Urteil vom 17.07.2003) hatte der BGH entschieden, dass durch das Setzen eines Deep Links auf eine Unterseite eines Internetangebots nicht gegen das Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen wird, obwohl dadurch die Startseite der Zielseite umgangen wird.

Der aktuellen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Anbieter eine technische Maßnahme ergriffen hat. Jeder Nutzer sollte sich danach zuerst auf die Startseite begeben, um dort eine sog. Session-ID zu erhalten. Mit dieser Session-ID kann sich der Nutzer dann frei im entsprechenden Internetangebot bewegen. Im vorliegenden Fall gelang es dem Beklagten jedoch, dass sein Deep Link unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur gewünschten Unterseite führt.
Dies wertete der BGH als einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG).

Die Leitsätze des Gerichts:

a) Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
b) Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

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Bundesgerichtshof: Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Donnerstag, 11. November 2010 | Autor: admin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die “Sonderkündigung” des Vertrags.

Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB*. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche “Gegenleistung” des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.

Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10

AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08

LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09

Karlsruhe, den 11. November 2010

*§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 215/2010 des Bundesgerichtshofs

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Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (ausschließliches Verwertungsrecht) für Amateurfußballspiele

Donnerstag, 28. Oktober 2010 | Autor: admin

Pressemitteilung des BGH Nr. 206/2010:

Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele (”Hartplatzhelden”)

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse “www.hartplatzhelden.de” ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden.

Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V., ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG* unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

Urteil vom 28. Oktober 2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – 2 U 47/08
(CR 2009, 386 = MMR 2009, 395)
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – 41 O 3/08 KfH
(CR 2008, 528 = MMR 2008, 551)
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010

*§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …

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Keine Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt im Fernabsatz

Donnerstag, 8. Juli 2010 | Autor: admin

Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07
Pressemitteilung Nr. 139/2010

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BGH: AGB beim Kauf unter Privatleuten

Mittwoch, 17. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften hatte der BGH im vorliegenden Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte als Privatperson einen gebrauchten PKW für 4.600 Euro an den Kläger.  Sie hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular benutzte Beklagte  einen Vordruck einer Versicherung. Dieser war überschrieben als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen”. Das Formular enthält folgende Klausel:

“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”.

Der Käufer verlangt mit der Begründung Minderung des Kaufpreises um 1.000 Euro, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt.

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Verkäuferin die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat.

Das Gericht nahm vorliegend keine AGB an, da keine einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei vorliegend anzunehmen war. Vorliegend hatten sich die Parteien auf die Verwendung dieses einen Vordrucks konkret geeinigt.

Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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BGH: Abmahnkosten der zweiten Abmahnung nicht erstattbar

Dienstag, 16. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG sei, dem Schuldner sein Verhalten aufzuzeigen und ihm zugleich eine Möglichkeit zu geben,  den Streit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.

Wenn der Schuldner jedoch schon zuvor auf diese Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine erste Abmahnung hingewiesen wurde, so entfällt für die zweite Abmahnung diese “Lösungsmöglichkeit”. Die Kosten der zweitenAbmahnung können dann nicht mehr vom Schuldner verlangt werden.

TIPP:

Man sollte sich somit gleich zu Beginn überlegen, ob man einen Rechtsanwalt einschalten will. Ansonsten besteht die Gefahr, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, dass man auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleibt, obwohl man in der Sache Recht behalten hat.

Thema: E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren