Datenschutz beim Einsatz von Webanalysediensten
Dienstag, 12. April 2011 | Autor: admin
Das Innenministerium in Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich hat Hinweise für den Einsatz von Webanalysetools herausgegeben.
Es verweist u.a. auf den Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich
vom 26./27. November 2009.
In diesem Beschluss wurde festgehalten, dass das Nutzerverhalten unter Verwendung der vollständiger IP-Adresse wegen der Personenbeziehbarkeit nur dann erlaubt ist, wenn der Nutzer zuvor bewusst und eindeutig seine Einwilligung dazu erteilt hat.
Folglich ist von der Nutzung von Google Analytics und ähnlichen Tools abzuraten.
Google bietet nun die Möglichkeit, den Google Analytics-Code um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu erweitern. Dadurch werden vor der Verarbeitung der anfragenden IP-Adresse die letzten 8 Bit gelöscht, wodurch eine Identifizierung des Webseiten-Nutzers nicht mehr möglich ist.
Allerdings ist zu beachten, dass die Nutzung von Analysetools in der Datenschutzerklärung der Website zu erwähnen ist.
Schließlich ist dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, seinen Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen zu erklären. Google bietet hierfür keine Cockies sondern ein „Deaktivierungs-Add-on für Browser von Google Analytics“. Hier ist zu klären, ob dies für alle Browser-Typen funktioniert.
Fazit:
Wer ein Analysetool wie Google-Analytics einsetzen will muss beachten:
- Dass nicht die komplette IP-Adresse protokolliert wird,
- dass die Datenschutzerklärung auf der Website die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt und
- dass auf das Widerrufsrecht ordnungsgemäß hingewiesen wird.
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