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Darf ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf Facebook kontrollieren?

Freitag, 27. Mai 2011 | Autor: admin

Darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Facebook oder in anderen Social-Media Angeboten beobachten und eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen?

Bei Daimler traf es die Facebook-Gruppe (Daimler-Kollegen gegen Stuttgart 21). Dort betätigten einige Mitarbeiter den “Like-Button”, was dem Arbeitgeber nicht gefiel. Daraufhin wurden die Mitarbeiter zu einem Personalgespräch geladen.

Gem. § 4 Absatz 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Sobald die Personalabteilung einen Namen eines Mitarbeiters feststellt, wurden personenbezogene Daten erhoben. Dies ist nur dann zulässig, wenn der betreffende Mitarbeiter darin eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung könnte in einem Arbeitsvertrag formuliert sein. An eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiter wirksam eingewilligt haben, dass der Arbeitgeber im Social-Web nach ihnen “fahnden” darf.

Außerdem sind gem. § 4 Absatz 2 Satz 1 BDSG die personenbezogene Daten regelmäßig beim Betroffenen zu erheben, es sei denn, die Erhebung beim Betroffenen würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass z. B. die Betätigung von “Like-Buttons” vom Grundrecht auf freie Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Schließlich gilt es noch, die Regelungen des Beschäftigtendatenschutzes in § 32 BDSG zu beachten. Demnach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Außerdem dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. Allerdings wird man davon ausgehen können, dass nicht jede Teilnahme am Social-Web zu Umständen führt, die der Arbeitgeber kennen muss, weil deren Kenntnis für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Somit dürfen sich Arbeitnehmer grundsätzlich frei im Web bewegen. Eventuelle Einschränkungen bzgl. des Arbeitgebers können sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus gesonderten Regelungen wie Social Media Guidelines ergeben.

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KJM hat Informationen für Betreiber und Anbieter von Jugendschutzprogrammen erstellt

Dienstag, 17. Mai 2011 | Autor: admin

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) obliegt die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen. Nun hat die KJM Kriterien für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen aufgestellt.
Eltern sollen eine Möglichkeit erhalten, Kindern der Altersstufe entsprechende Internetangebote freizuschalten und nicht entsprechende Angebote sperren zu können.

Die Informationen können hier abgerufen werden.

Thema: Jugendschutz | Beitrag kommentieren

Geplante Änderungen am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Websitebetreiber und Blogger aufgepasst:
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag soll in geänderter Fassung Anfang 2011 in Kraft treten.

Für Websitebetreiber und Blogger bedeutet das, das sie sich Gedanken machen müssen, ob auf ihrem Angebot jugendgefährdende Inhalte verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Es gibt kein generelles Privileg für Blogs oder andere Webseiten. Der Ursprungsgedanke, gewissen erotischen Content nicht ohne Zugangsbeschränkungen zugänglich zu machen, wurde nun generell auf alle erdenklichen Inhalte erweitert.

Die Folge ist, dass nun jeder, der Inhalte zugänglich macht, die auch andere Themen behandeln als politisches Zeitgeschehen, unter Umständen die Pflichten des Jugendschutzes beachten muss.

Jeder Anbieter muss seine Website nun auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüfen. Zudem muss er dann eine Klassifizierung vornehmen und schließlich Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor diesen Inhalten treffen.
Der Gesetzgeber fordert nun eine Klassifizierung basierend auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren).

§ 5 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag lautet:
“Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre” kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.”

Betroffen von der Gesetzesänderung sind somit nur an Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Nur diese Anbieter sind zur Kennzeichnung verpflichtet.

Allerdings regelt § 5 Abs. 3:
“Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.”

Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch bereits auf der Website vorhandenen Content.

In § 5 Abs. 6 findet sich nun noch folgende bemerkenswerte Regelung:
“Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Zeit zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.”

Ist entsprechender Inhalt auf der Website vorhanden, so hat der Anbieter entweder technische oder sonstige Zugangssperren einzurichten, eine Sendezeitbeschränkung einzuführen oder die Kennzeichnung nach Altersgruppen vorzunehmen.

Insbesondere die Möglichkeit, den Onlienauftritt mehrere Stunden am Tag “offline” zu lassen, zeugt wohl eher von der “heißen” Nadel mit der das Thema leider angegangen wurde.

Gem. § 5 Abs. 8 sollen die Regelungen des Abs. 1 nicht für Angebote gelten, die als Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien angesehen werden können.

Der Verweis auf §§ 7 ff. TMG ohne Differenzierung ist bemerkenswert, da eine Verpflichtung von Access-Providern bisher nicht in der E-Commerce-Richtlinie und auch nicht im Telemediengesetz vorgesehen ist, ganz im Gegenteil, diese Anbieter werden privilegiert. Unklar ist bereits, was der Staatsvertrag unter Inhalten versteht, die “nicht vollständig” in den Verantwortungsbereichs des Anbieters fallen. Ebenso unklar ist z.B., ob ein Forenbetreiber nun stets haften soll. Bisher setzt eine solche Haftung für fremde Inhalte erst ab Kenntnis und Nichtsperrung ein. Unklar ist zudem, wann Inhalte “von Nutzern in das Angebot integriert” werden.

In § 12 wird geregelt, dass die Kennzeichnung so umzusetzen ist, “dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können.” Hierbei soll den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle eine besondere Bedeutung zukommen. Die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) z.B. hat noch gar keinen Tarif für eine solche Tätigkeit (Stand: 06.12.2010).

Zuletzt ist anzumerken, dass Verstöße gegen den JMStV von der Konkurrenz unter Umständen kostenpflichtig abgemahnt werden können.

Bußgelder bis zu 500.00 Euro sowie eventuelle Sperrverfügungen verhängen die zuständigen Landesmedienanstalten.

Es bleibt noch abzuwarten, ob dies tatsächlich so in Kraft treten wird. Viel Zeit bleibt nicht. Sollte er so in Kraft treten, ist mit einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen sowie Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zu rechnen. Entweder nimmt der Betreiber die Kennzeichnung selbst vor und riskiert ein Bußgeld oder eine Abmahnung oder er beauftragt eine anerkannte Kontrollstelle. Die Beauftargung wird jedoch wohl mindestens mehrere hundert Euro kosten.

Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren

Preisvergleiche für Zahnärzte im Internet erlaubt

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.

Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich

OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509

LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M

Karlsruhe, den 1. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH 230/2010

Thema: Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren

14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft

Mittwoch, 23. Juni 2010 | Autor: admin

Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat am 22.06.2010 14 Thesen zu den Grundlagen einer gemeinsamen Netzpolitik der Zukunft veröffentlicht.
Unter http://www.e-konsultation.de/netzpolitik kann man bis Freitag, 23.07.2010 seine Meinung zu den Thesen abgeben.

Die Thesen lauten:
These 1: Bewusstsein für gemeinsame Werte schärfen
These 2: Rechtsordnung mit Augenmaß weiterentwickeln
These 3: Freie Entfaltung im Netz und Ausgleich zwischen kollidierenden Freiheitsrechten Privater ermöglichen
These 4: Selbstbestimmung und Eigenverantwortung stärken
These 5: Anonymität und Identifizierbarkeit abwägen
These 6: Verantwortung zwischen Anbietern und Nutzern gerecht aufteilen
These 7: Staatliche Grundversorgung sicherstellen
These 8: Die gesamte Bandbreite des Ordnungsrechts nutzen
These 9: Auf bewährte Eingriffsbefugnisse zurückgreifen
These 10: Realistische Erwartungen an die Sicherheitsbehörden formulieren und ihre IT-Kompetenz verbessern
These 11: Technologische Souveränität wahren
These 12: Online-Angebote nutzerorientiert und kostengerecht ausbauen
These 13: Elektronische Behördendienste am Nutzen ausrichten
These 14: Staatliche IT-Systeme attraktiv und sicher ausgestalten

Die Thesen können als Anstoss dienen, sich mit verschiedenen Aspekten der Netzpolitik zu befassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich in einem künftigen Gesetzestext wiederfinden werden.

Thema: Allgemein, IT-Recht | Beitrag kommentieren