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Achtung bei Veröffentlichung von Heinz Erhardt Gedichten auf Webseite

Dienstag, 2. August 2011 | Autor: admin

Ein Gedicht kann durchaus eine Website verschönern. Ein Gedicht kann aber auch zu ungeahnten Problemen führen. Dies merken momentan einige Websitebetreiber, welche über eine Kanzlei Abmahnungen für die unerlaubte Verwendung von Gedichten von Heinz Erhardt erhalten. Wegen der unerlaubten Verwendung wird Schadensersatz verlangt. Dieser wird bemessen nach der Länge der Wörter, wobei für ein Gedicht bis 50 Wörter ein Betrag in Höhe von 400 Euro verlangt wird. Für ein Gedicht, welches aus mehr als 50 Wörtern besteht, wird ein Schadensersatz in Höhe von 600 Euro geltend gemacht. Zudem werden dann noch Anwaltskosten geltend gemacht.

Nach den Regelungen des Urheberrechts ist für jede Art der Nutzung, somit auch der Nutzung auf einer Website, die Einholung einer Erlaubnis erforderlich. Stellt man z. B. ein geschütztes Gedicht ohne Einholung einer Erlaubnis online, so kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Zudem gilt es zu beachten, dass der Schutz des Urheberrechts auch noch bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt. Dies gilt es in den Fällen von Heinz Erhardt zu beachten. Erst nach Ablauf dieser Frist werden die Werke gemeinfrei, können somit von jedermann genutzt werden.

Für weitere Fragen stehe ich (Rechtsanwalt Martin Kuhr) Ihnen gerne zur Verfügung unter:

Tel. 0621/3249788

oder

Mail: ra@ra-kuhr.de

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OLG Köln: Gewerbliches Ausmaß im Filesharing

Freitag, 7. Januar 2011 | Autor: admin

Das OLG Köln hat (Beschluss vom 27.12.2010, Az.: 6 W 155/10) festgestellt, dass das gewerbliche Ausmaß im Falle von Filesharing bei Musikalben und Filmwerken in der Regel nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Veröffentlichung anzunehmen ist.

Bei Filmen wird dabei an den Zeitpunkt der DVD-Veröffentlichung angeknüpft.

Ein schwerwiegender Eingriff, somit ein gewerbliches Ausmaß, kann nach Ansicht des Gerichts auch bei einer Datei vorliegen, wenn das Werk zu einem hohen Wert angeboten wird oder es sich um eine umfangreiche Datei handelt, die innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Entscheidung ist insofern von Bedeutung, als das Landgericht Köln, welches im Rahmen des Auskunftsanspruches nach § 101 UrhG häufig in Anspruch genommen wird, zukünftig bei älteren Werken eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zu versagen hat. Dies hat zur Folge, dass in Köln in Zukunft wohl bei Filesharing-Fällen ältere Filme und Musikalben kein Auskunftsanspruch mehr bejaht werden wird. Dies hatdann zur Folge, dass der Provider nicht zur Bekanntgabe von Name und Anschrift des Anschlussinhabers aufgefordert werden kann.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie es sich in der Praxis verhält.

Der Beschluss kann hier abgerufen werden.

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Preisvergleiche für Zahnärzte im Internet erlaubt

Montag, 6. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dem Patienten werden sodann die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beurteilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat.

Die Kläger, zwei in Bayern tätige Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Das Landgericht München I und das OLG München haben der gegen die Beklagte erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Es ist - so der BGH - nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

Soweit die Zahnärzte der Beklagten für jeden über die Plattform vermittelten Patienten, mit dem ein Behandlungsvertrag zustande kommt, ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - Zahnarztpreisvergleich

OLG München - Urteil vom 13. März 2008 - 6 U 1623/07 - MedR 2008, 509

LG München I - Urteil vom 15. November 2006 - 1 HKO 7890/06 – M

Karlsruhe, den 1. Dezember 2010

Quelle: Pressemitteilung des BGH 230/2010

Thema: Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren

Referentenentwurf: Button-Lösung zum Schutz vor Abo-Fallen im Internet

Samstag, 20. November 2010 | Autor: admin

Die Bundesjustizministerin hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr geschützt werden sollen. Durch einen deutlichen Hinweis bei kostenpflichtigen Online-Angeboten sollen Nutzer künftig vor versteckten Kosten gewarnt werden.

Der Entwurf kann hier eingesehen werden.

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BGH: Abmahnkosten der zweiten Abmahnung nicht erstattbar

Dienstag, 16. Februar 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 21.01.2010, Az.: I ZR 47/09), dass ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen kann.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG sei, dem Schuldner sein Verhalten aufzuzeigen und ihm zugleich eine Möglichkeit zu geben,  den Streit durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beenden.

Wenn der Schuldner jedoch schon zuvor auf diese Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine erste Abmahnung hingewiesen wurde, so entfällt für die zweite Abmahnung diese “Lösungsmöglichkeit”. Die Kosten der zweitenAbmahnung können dann nicht mehr vom Schuldner verlangt werden.

TIPP:

Man sollte sich somit gleich zu Beginn überlegen, ob man einen Rechtsanwalt einschalten will. Ansonsten besteht die Gefahr, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, dass man auf den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sitzen bleibt, obwohl man in der Sache Recht behalten hat.

Thema: E-Commerce, Urteile, Wettbewerbsrecht | Beitrag kommentieren

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

Freitag, 12. Februar 2010 | Autor: admin

Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf  100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nennt nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffert auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.

Vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen ist geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befinden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.

Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm ist derzeit eine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 12. Februar 2010

Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 BvR 2062/09 –

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Webhoster muss keine Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung treffen

Donnerstag, 4. Februar 2010 | Autor: admin

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden (Beschluss vom 02.12.2009, Az.: 11 S 32.09), dass ein Webhoster nicht in jedem Fall verpflichtet ist, Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen.

Nach Auffassung des Gerichts bestehe eine solche Pflicht dann nicht, wenn es der Webhoster den Endkunden ermöglicht, eigenverantwortlich E-Mail-Postfächer einzurichten. In einem solche Fall stelle die Dienstleistung keine Telekommunikations-Dienstleistung dar. Die bloße Unterstützung begründe keine Anbieterstellung.

Ein solcher Webhoster kann nach Auffassung des Gerichts beantragen, der Bundesnetzagentur Zwangsmaßnahmen und Sanktionen zur Erzwingung einer Vorratsdatenspeicherung einstweilen zu untersagen. Dies in dem Fall, in dem die mit einer Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten das Unternehmen zur sofortigen Geschäftsausgabe zwingen würden.

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Erstattung von Anwaltskosten

Freitag, 29. Januar 2010 | Autor: admin

Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09) hat die Betreiber von opendownload.de  zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zu erstatten sind die Anwaltskosten, welche einem Verbraucher entstanden sind, weil dieser von den Betreibern zur Zahlung für einen Vertrag aufgefordert wurde.

Der Verbraucher, hatte sich auf opendownload.de angemeldet und erhielt in der Folgezeit eine Rechnung und schaltete später einen Anwalt ein. Sowohl das Amtsgericht Mannheim als auch das Landgericht Mannheim gaben der Klage auf Erstattung der dem Verbraucher entstandenen Anwaltskosten gegen den Betreiber der Plattform statt. Das Gericht führte aus, dass die dem Verbraucher gegenüber geltend gemachte Forderung unberechtigt war und der Anbieter dies hätte erkennen müssen. Der Kläger konnte anhand der Aufmachung des Internetauftritts davon ausgehen, dass das Angebot des Plattformbetreibers kostenfrei ist, da auf den ersten Seiten kein Hinweis auf eventuelle Kosten für Downloads von Programmen vorhanden war. Nach Auffassung des Gerichts wurde kein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen. Zudem begründete das Gericht seine Auffassung damit, dass es sich bei den zum Download bereitgestellten Programmen um Programme handelt, die an anderer Stelle kostenlos und legal heruntergeladen werden können.

Wegen des zumindest fahrlässigen Verhaltens des Anbieters sei dieser zur Erstattung der unstreitig angefallenenn Anwaltskosten zu verurteilen.

TIPP:

Bevor man im Rahmen eines scheinbar kostenlosen Internetangebots in einer Bestellmaske seine Daten wie Name und Anschrift oder Mailadresse eingeben muss, sollte man Vorsicht walten lassen, einen Bildschirmausdruck anfertigen und nach AGB´s suchen und sich vergewissern, dass hier tatsächlich keine Kosten entstehen.

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