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Erneute Änderung im Fernabsatzrecht

Montag, 11. April 2011 | Autor: admin

Unternehmer sollen gegenüber Verbrauchern nur noch erschwert Nutzungswertersatz im Falle des Widerrufs eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz verlangen können.
Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll ein Unternehmer von einem Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, wenn der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Zudem soll der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hinweisen und den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht aufmerksam gemacht haben.
Der Grund für die geplante Änderung ist das Urteil des EuGH (vom 3.9.2009, Az.: C-489/07), wonach ein Verkäufer von einem Verbraucher keinen generellen Wertersatz für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware verlangen kann, wenn der Verbraucher fristgerecht widerrufen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf tatsächlich so Gesetzeskraft erlangen wird.

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Gesetzentwurf zum Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzgeschäft

Freitag, 7. Januar 2011 | Autor: admin

Die Bundesregierung hat am 31.12.2010 einen Gesetzesentwurf zur Problematik des Wertersatzes im Falle des Widerrufes von Fernabsatzgeschäften verabschiedet.

Ziel ist, dass Verbraucher künftig keinen Wertersatz leisten müssen, wenn sie den vertrag nach der Prüfung der Ware widerrufen.
Wertersatz soll demnach nur für gezogene Nutzungen wie die Vorteile aus dem Gebrauch einer Sache und für die Verschlechterung von im Fernabsatz gekauften Waren geleistet werden, wenn diese Ware in einer Art und Weise genutzt wird, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.
Bereits mit Urteil vom 3.9.2009 (Az.: C-489/07)  hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Unternehmer von Verbrauchern für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen können, wobei der EuGH einen generellen Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht für erforderlich hält.

Der Entwurf kann hier abgerufen werden.

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Regierung plant mehr Verbraucherschutz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Donnerstag, 2. Dezember 2010 | Autor: admin

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen soll. Der EuGH hatte am 3. September 2009 entschieden, dass nationale Regelungen unzulässig sind, wonach ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechter Ausübung des Widerrufsrechts generell Wertersatz verlangen kann. Einen solchen Anspruch hat der EuGH nur in solchen Fällen für möglich erachtet, in denen der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts - wie denen von Treu und Glauben und der ungerechtfertigten Bereicherung - unvereinbaren Weise benutzt hat.

Den Entwurf im Volltext finden Sie hier.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber am Ende tatsächlich eine Neuregelung vornimmt.

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BGH: Volle Kaufpreiserstattung auch bei zur Überprüfung mit Wasser befülltem Wasserbett

Donnerstag, 4. November 2010 | Autor: admin

Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 337/09) hat entschieden, dass im Falle eines Widerrufs eines Fernabsatzvertrags der Verbraucher keinen Wertersatz zu leisten hat, wenn er die Ware nur zu Prüfzwecken in Gebrauch genommen hat. Dies gilt selbst dann, wenn diese Ingebrauchnahme zu einer Wertminderung der Ware führt.

Hierzu die Pressemitteilung des BGH:
“Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

“Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.”

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …

**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …

Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09″

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Keine Hinsendekosten bei Widerruf oder Rücktritt im Fernabsatz

Donnerstag, 8. Juli 2010 | Autor: admin

Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).

Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 268/07
Pressemitteilung Nr. 139/2010

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Kein genereller Wertersatz bei fristgerechtem Widerruf

Montag, 1. Februar 2010 | Autor: admin

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 03.09.2009, Az.: Rs. C-489/07), dass eine generelle Wertersatzpflicht nach der Ausübung eines Widerrufsrechts mit europäischem Recht nicht vereinbar ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin ein Notebook gekauft, ohne ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Der Verkäufer wies jedoch darauf hin, dass Wertersatz auch bei einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu zahlen sei. Acht Monate nach dem Kauf erklärte die Käuferin den Widerruf. Der Verkäufer hielt ihr eine Wertersatzforderung entgegen.

Der EuGH entschied, dass eine generelle Wertersatzpflicht nicht europarechtskonform ist, da dies mit den Zielen der Richtlinie 97/7/EG nicht vereinbar sei.

Zugleich entschied der EuGH jedoch auch, dass unter Umständen eine Wertersatzpflicht bestehen kann. Die Wertersatzpflicht solle eine Korrekturfunktion haben und düfe nicht zu einer Verhinderung des Widerrufs führen. Daher sei eine Verpflichtung zur Entrichtung eines angemessenen Wertersatzes durchaus möglich. Grundsätzlich jedoch müsse die Ausübung des Widerrufsrechts ohne die Zahlung eines Wertersatzes möglich sein. Im Einzelfall können anhand der Kriterien “Zeitraum” seit Kauf und “Eigenart” des Objektes Wertersatzpflichten bestehen.

Im vorliegenden Fall gewährte der EuGH den Wertersatz.

TIPP:

Bei der Vereinbarung von Wertersatzpflichten ist auf die jeweiligen Umstände der einzelnen Produkte abzustellen. Dies kann eine pauschale Vereinbarung im Rahmen eines umfangreichen Onlineshops erschweren.

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